BMF - IV C 5 - S 2378 - 46/06 BStBl I 2006 S. 520 Nr. 15

Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2007;
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2007

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2007 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 4lb EStG sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2005 maßgebend. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auch dann elektronisch übermitteln, wenn der Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich verlangt hat.

Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern (Anlagen 1 und 2).

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

I. Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007

Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN =elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Außerdem gilt Folgendes:

  1. Es sind die auf der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung des Finanzamts eingetragenen Besteuerungsmerkmale zu bescheinigen, insbesondere der amtliche Schlüssel der Gemeinde (AGS), die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

  2. Unter Nr. 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die nachfolgenden Großbuchstaben zu bescheinigen:

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    „S”
    ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienst-
    verhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienst-
    verhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
    „B”
    ist einzutragen, wenn der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungs-
    zeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter Berücksichtigung
    der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG zu besteuern war.
    „V”
    ist einzutragen, wenn steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG geleistet wurden.
    „F”
    ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung gemäß § 3 Nr. 32 EStG
    erfolgte.
  3. Unter Nr. 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns – einschließlich des Werts der Sachbezüge – zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Zeilen 8 und 30). soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt; steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert werden, sind ausschließlich in Nr. 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu kürzen.

    Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, Auslagenersatz, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nr. 3, sondern gesondert zu bescheinigen, sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellten Bezüge.

  4. Unter Nr. 4, 5 und 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Als einbehaltene Lohnsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag und einbehaltene Kirchensteuer sind stets die Beträge zu bescheinigen, die sich nach Verrechnung mit den vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Steuerbeträgen ergeben. Übersteigen die erstatteten Beträge die vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge, so ist als einbehaltener Steuerbetrag jeweils der übersteigende negative Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.

    Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.

  5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 des Ausdrucks anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.

  6. Unter Nr. 8 des Ausdrucks sind die in Nr. 3 enthaltenen steuerbegünstigten Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG einzutragen.

  7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z.B. steuerpflichtiger Teil von Abfindungen) und der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nr. 10 des Ausdrucks gesondert zu bescheinigen.

    Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, können unter Nr. 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen in dem unter Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.

    Gesondert zu bescheinigen sind unter Nr. 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt besteuerten Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 EStG einbehalten hat.

  8. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nr. 15 des Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert, sind nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen zu bescheinigen.

  9. Unter Nr. 16 des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn in den dafür vorgesehenen Feldern getrennt auszuweisen.

  10. Unter Nr. 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG – Job-Ticket – oder § 8 Abs. 3 EStG – Verkehrsträger –) betragsmäßig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer II. 1 des (BStBl 2004 I S. 173) hingewiesen.

    Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG ist der Großbuchstabe „F” unter Nr. 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des (a.a.O.).

  11. Unter Nr. 18 des Ausdrucks sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.

  12. Unter Nr. 20 des Ausdrucks sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) zu bescheinigen; vgl. auch Textziffer III. 7 des (a.a.O.). Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten haben auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss. Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nr. 21 des Ausdrucks zu bescheinigen.

  13. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:

    1. Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BStBl 2005 I S. 1012), ist unter Nr. 22 des Ausdrucks zu bescheinigen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nr. 23. Gleiches gilt für Beiträge, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgem vergleichbar sind, geleistet werden.

      Unter Nr. 22 und 23 sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland sowie Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag i.H.v. 15 v.H. oder 5 v.H. und der Arbeitnehmerbeitrag bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit) zu bescheinigen. Bei geringfügiger Beschäftigung gilt dies für den Arbeitgeberbeitrag auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet hat.

      Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 3 Nr. 28 EStG, können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nr. 23 zu bescheinigen.

    2. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung und zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, sind unter Nr. 24 des Ausdrucks einzutragen. Gleiches gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hat. Nicht einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

    3. Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nr. 25 einzutragen. Nicht unter Nr. 25 zu bescheinigen sind Beiträge von Arbeitnehmern, die freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder anderweitig privat versichert sind. Diese Beiträge können in nicht amtlich belegten Zeilen bescheinigt werden. Zur Verwendung der Daten durch die Finanzverwaltung ist in diesen Fällen die Zeile mit „Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung” zu beschreiben.

    4. Unter Nr. 22 bis 25 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse bescheinigt werden, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, z.B. auf Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nr. 62 EStG, sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind. Deshalb sind die Beiträge, die auf den nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätzlicher Höchstbetrag von 1.800 Euro) entfallen, nicht zu bescheinigen, weil sie nicht als Sonderausgaben abziehbar sind (Rz. 18 des BStBl 2005 I S. 429). Dies gilt auch für Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen.

      Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums (höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt. Hierbei sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z.B. steuerpflichtige Anteile von Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.

  14. Unter Nr. 26 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG) ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen.

  15. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibeitrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat für den Versorgungsbezüge gezahlt werden, maßgebend.

    Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 72, 74, 76 und 77 des a.a.O.).

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV i.V.m. Rz. 79 des a.a.O.). Die so für das Lohnkonto festgelegten Angaben zu Versorgungsbezügen sind in dem Ausdruck wie folgt anzugeben (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG):

    1. Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt

      Unter Nr. 27 des Ausdrucks ist die nach § 19 Abs. 2 Sätze 4 bis 11 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen.

      Unter Nr. 28 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns (vierstellig) zu bescheinigen.

      Unter Nr. 29 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden Versorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z.B. „02 – 12” oder „01 – 08”), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen.

    2. Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt

      Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die in Nr. 3 und Nr. 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nr. 30 gesondert zu bescheinigen.

      Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nr. 9 des Ausdrucks zu bescheinigen. Zusätzlich ist zu den in Nr. 9 oder 30 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nr. 28 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.

    3. Mehrere Versorgungsbezüge

      Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr (Nr. 28 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nr. 27 des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 67 des a.a.O.). In diesem Fall sind auch unter Nr. 8 die steuerbegünstigten Versorgungsbezüge zusammenzufassen.

      Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Nrn. 8 und/oder 9 sowie 28 und 30 zusammengefasst werden. Gleiches gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.

      Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nr. 8 und/oder 9 sowie 27 bis 30 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 79 des a.a.O.).

  16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei Finanzamtsaußenstellen mit eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007 wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4. die Rückseite ist nicht zu beschriften. In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte Daten zu bescheinigen (z.B. „Anzahl der Arbeitstage” bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Außerdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig (betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend zu kennzeichnen.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann von dem amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters enthält.

Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck – abweichend von der im Datensatz elektronisch übermittelten Adresse – so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des Unternehmens entspricht (z.B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung). Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel – je nach Füllungsgrad – ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die eTIN bei Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.

Als Transferticket ist die von der Finanzverwaltung bei Annahme der übermittelten Datensätze elektronisch vergebene Quittungsnummer anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.

II. Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2007 durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung

Die unter 1. Nr. 1 – 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2007 durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung entsprechend. Die Angaben zu Versorgungsbezügen (vgl. I. Nr. 15) sind in nicht benötigten Feldern einzutragen.

Ein Muster des Vordrucks „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007” ist als Anlage 2 beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.

Dieses Schreiben nebst Anlagen wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

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Zur Beachtung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV in seinem Privathaushalt beschäftigt, und die Lohnsteuerbescheinigung nicht im Rahmen des ElsterLohn-Verfahrens [1] an die Finanzverwaltung übermittelt, hat eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen, wenn für einen Arbeitnehmer bei Abschluss des Lohnkontos keine Lohnsteuerkarte vorgelegen hat.

Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. Die Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszuschreiben.

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BMF v. - IV C 5 - S 2378 - 46/06

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 520
EStB 2006 S. 416 Nr. 11
StBW 2006 S. 10 Nr. 23
GAAAC-09522

1Informationen zum ElsterLohn-Verfahren sind unter der Internetadresse www.elsterlohn.de abrufbar.