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BGH Urteil v. - 4 StR 550/00

Gesetze: StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; StGB § 332 Abs. 1; StGB § 332 Abs. 3 a.F.; StPO § 222 b Abs. 1; StPO § 226; StPO § 338 Nr. 1; GVG § 192 Abs. 2; GVG § 192 Abs. 3

Leitsatz

1. Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Gericht vorschriftswidrig besetzt. Die Revision kann aber hierauf nur gestützt werden, wenn der Einwand nach § 222 b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist.

2. Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG) ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.

Fundstelle(n):
JAAAC-08789

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