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BGH Urteil v. - VI ZR 29/00

Gesetze: PostG 1989 § 11 Abs. 1; PostG 1989 § 12 Abs. 6

Leitsatz

a) An dem geschlossenen Haftungssystem der Post nach dem PostG hat sich durch die 1989 neu geschaffene unbeschränkte Posthaftung in Fällen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen nichts geändert.

b) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG setzt nicht voraus, daß der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen Verrichtungen begangen hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAC-02893

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