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BGH Urteil v. - IX ZR 71/00

Gesetze: GesO § 11 Abs. 3; GesO § 14 Abs. 1; KO § 146 Abs. 1

Leitsatz

Die Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung ist unzulässig, wenn sie auf einen anderen als den in der Anmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt wird; das gilt auch dann, wenn der Verwalter wußte, aus welchem Lebenssachverhalt die Forderung hergeleitet wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 804 Nr. 16
DB 2002 S. 476 Nr. 9
GAAAC-00994

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