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BGH Urteil v. - IX ZR 195/00

Gesetze: GesO § 1 Abs. 1 Satz 2; GesO § 10 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1

Leitsatz

Der Anspruch des Gemeinschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zu gewähren, gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Durch die Leistung des Kredits an den Begünstigten können daher die Gläubiger benachteiligt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1546 Nr. 31
DB 2002 S. 90 Nr. 2
NAAAC-00422

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