BGH Beschluss v. - IX ZR 18/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F.

Instanzenzug: OLG Dresden vom

Gründe

Die Revision wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Berufungsbegründung der Kläger entspricht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. (vgl. , NJW 2002, 682 ff; v. - II ZR 214/01, NJW-RR 2002, 1073 f; v. - VII ZR 261/00, NJW-RR 2002, 1499).

Der Beklagte haftet den Klägern als Scheinsozius (vgl. BGHZ 124, 47, 51; , WM 1991, 743, 744; v. - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847) des damaligen Rechtsanwalts M. für die Rückzahlung der auf das Konto der "Rechtsanwaltskanzlei M. " im Jahre 1996 eingezahlten 135.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die Haftung des Scheinsozius bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BGHZ aaO; aaO S. 744). Der Beklagte hat die Verwendung des Briefpapiers, auf dem neben Rechtsanwalt M. auch sein Name aufgeführt war, jedenfalls bis in das Jahr 1997 hingenommen.

Fundstelle(n):
JAAAC-00364

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein