BGH Urteil v. - IX ZR 138/04

Leitsatz

[1] a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft.

b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).

Gesetze: InsO § 50 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 191; InsO § 198; BGB § 1228 Abs. 2; BGB § 1282 Abs. 1

Instanzenzug: LG München I

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin).

Die Schuldnerin hat zwei in den Jahren 1959 und 1961 geborene Geschäftsführer, die an der Gesellschaft zu je 1/2 Anteil beteiligt sind. Für diese schloß sie im Jahre 1993 bei der Beklagten je eine Lebensversicherung ab. Als Bezugsberechtigte im Erlebensfall waren die Geschäftsführer benannt; die Bezugsberechtigung war widerruflich. Am verpfändete die Gesellschaft die Lebensversicherungen an ihre Geschäftsführer. Die Verpfändung wurde der Beklagten angezeigt.

Bei den Lebensversicherungen handelt es sich um Rückdeckungsversicherungen. Sie dienen der Pensionssicherung der Geschäftsführer, denen die Schuldnerin - unverfallbare - Pensionszusagen erteilt hat. Diese umfassen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens des 60. Lebensjahres, sowie Leistungen der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Kläger die Lebensversicherungen und verlangte von der Beklagten die Zahlung der jeweiligen Rückkaufswerte in Höhe von insgesamt (9.115,62 € + 7.385,90 € =) 16.501,52 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil die Versicherungen verpfändet seien und ihr die Zustimmungen der versorgungsberechtigten Personen nicht vorlägen. Das Landgericht hat die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, beiden Geschäftsführern ständen unverfallbare Anwartschaften auf die Pensionszahlungen zu, die durch Pfandrechte an den Forderungen gegen die Beklagte gesichert seien. Es sei gerade Sinn und Zweck der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen, den Insolvenzfall des Arbeitgebers abzusichern. Der klagende Insolvenzverwalter sei aber zur Einziehung der Rückkaufswerte berechtigt, weil es an der Pfandreife der pfandrechtsgesicherten Forderungen mangele. Aufschiebend bedingte Forderungen berechtigten nur zur Sicherung. Aus § 191 Abs. 1, § 198 InsO ergebe sich, daß der hierauf entfallende Anteil nicht auszuzahlen, sondern durch den Insolvenzverwalter zu hinterlegen sei. Die Vorschrift des § 166 Abs. 2 InsO, der dem Verwalter das Einziehungsrecht nur für sicherungsabgetretene, nicht aber für verpfändete Forderungen zuweise, stehe dem nicht entgegen.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger, auf den das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Schuldnerin bezüglich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO), ist berechtigt, die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen ohne Zustimmung der Pfandrechtsgläubiger einzuziehen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die den Gesellschafter-Geschäftsführern erteilten Versorgungszusagen nicht den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BetrAVG), die Versorgungsanwartschaften nach den von der Schuldnerin abgegebenen Pensionszusagen selbst für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft als unverfallbare Ansprüche ausgestaltet worden sind, das Bezugsrecht der Rückdeckungsversicherungen - ohne eine wirksame Verpfändung - bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALB 86 widerrufen werden konnte (vgl. BGHZ 156, 350, 353) und die Verpfändungsvereinbarungen in bezug auf den Eintritt der Pfandreife und die Geltendmachung des Pfandrechts keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen enthalten (vgl. § 1228 Abs. 2 Satz 1, §§ 1281, 1284 BGB). Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

2. Ohne eine wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, daß der Rückkaufswert in die Insolvenzmasse fällt (vgl. , ZIP 1993, 600, 602).

a) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung hat der Bezugsberechtigte weder einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (vgl. § 166 Abs. 2 VVG) noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition - etwa ein Anwartschaftsrecht - erworben. Vielmehr besitzt er lediglich eine mehr oder wenige starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen Rechte bei ihm (BGHZ 156, 350, 356 m.w.N.).

b) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, welche Anforderungen an den Widerruf der Bezugsberechtigung zu stellen sind, um den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Rückkaufswert zur Masse zu ziehen.

aa) In dem Urteil vom (aaO) hat der Bundesgerichtshof noch die Erlöschenstheorie zugrunde gelegt und ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß es einer förmlichen Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 165 Abs. 1 VVG nicht bedarf, weil diese Vorschrift nur für das gesunde Versicherungsverhältnis gilt (vgl. aaO S. 601 f). Dies könnte nunmehr anders sein, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zur Folge hat, daß die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistung ihre Durchsetzbarkeit verlieren (s. hierzu Kayser, Festschrift für Kreft S. 341, 345, 347, 349).

bb) Vorliegend hat der Kläger die Bezugsberechtigung indes vor Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen, so daß die Streitfrage keine Bedeutung gewinnt. Der Widerruf liegt in den am und am ausgesprochenen Kündigungen der Versicherungsverträge, die mit der Aufforderung verbunden waren, die Rückkaufswerte auf ein näher bezeichnetes Massekonto zu zahlen (vgl. aaO S. 602; Elfring BB 2004, 617, 619 f).

3. Der Rückkaufswert gebührt - vorbehaltlich des Sicherstellungsrechts der Pfandgläubiger - der Insolvenzmasse (§ 35 InsO), und der Insolvenzverwalter darf ihn auch dann einziehen (§ 80 Abs. 1 InsO), wenn die Ansprüche des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, jedoch noch keine Pfandreife eingetreten ist, weil die zu sichernde Forderung unter einer aufschiebenden Bedingung steht.

a) Der Bundesgerichtshof hat zur Konkursordnung bereits entschieden, daß es sich bei Ansprüchen auf Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente nicht um betagte Ansprüche (§ 65 KO, § 41 InsO), sondern um aufschiebend bedingte Ansprüche im Sinne von § 67 KO handelt, wenn die Voraussetzungen noch nicht eingetreten sind. Unter der Geltung der Konkursordnung berechtigten Forderungen unter aufschiebender Bedingung nur zu einer Sicherung. Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkursdividende wird bei der Verteilung zwar grundsätzlich berücksichtigt (§ 154 KO), aber zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§§ 168 Nr. 2, 169 KO). Fällt die Bedingung später aus, ist der Betrag nach Maßgabe des § 166 KO zur nachträglichen Verteilung zu bringen (BGHZ 136, 220, 223). Weitergehende Ansprüche des Bezugsberechtigten ergeben sich im Anwendungsbereich der Konkursordnung auch nicht aus dem - akzessorischen - Pfandrecht an der Versicherungsforderung. Der Pfandgläubiger ist gemäß § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung zur Einziehung des verpfändeten Rechts befugt. Ist jene nicht fällig, steht das Verwertungsrecht nach §§ 48, 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter zu. Die Pfandgläubiger können nur Sicherstellung ihrer Versorgungsansprüche aus dem Erlös verlangen (BGHZ 136, 220, 227).

b) Unter der Geltung der Insolvenzordnung bleibt, wie in der vorgenannten Entscheidung schon angedeutet ist (aaO S. 225 f), die insolvenzrechtliche Ausgangslage gleich.

aa) Dementsprechend bestimmen nunmehr die § 191 Abs. 1, § 198 InsO, daß der auf aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht ausgezahlt, sondern hinterlegt wird; § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO ordnet die Nachtragsverteilung an, wenn derart zurückbehaltene Beträge später für die Verteilung frei werden (vgl. BGHZ 136, 220, 225 f; Lwowski/Bitter, in MünchKomm-InsO, § 42 Rn. 11; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, § 191 Rn. 8; Kollhosser, in Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 165 Rn. 4; Bitter NZI 2000, 399, 400; Blomeyer VersR 1999, 653, 662 f; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341; Stegmann/Lind NVersZ 2002, 193, 201). Das gilt auch im Streitfall, weil sich der Versorgungsfall als aufschiebende Bedingung des gegen die Schuldnerin gerichteten Versorgungsanspruchs darstellt.

bb) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife keinen Zahlungsanspruch gegen den Drittschuldner, sondern nur einen Sicherstellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter, und ist er deshalb nicht befugt, das Pfandrecht selbst einzuziehen (§ 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB), steht das Einzugsrecht allein dem Verwalter zu, auf den das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers übergegangen ist.

(1) Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 166 Abs. 2 InsO. Nach dieser Bestimmung darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Hierunter fallen sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist (, ZIP 2002, 1630, 1631 f). In dem genannten Senatsurteil wird unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (BT-Drucks. 12/2443 S. 178 ff) ausgeführt, gegen das Einziehungsrecht bei offen sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie den daraus folgenden Anspruch auf Zahlung der Feststellungskostenpauschale (§ 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1 InsO) könne nicht eingewandt werden, daß die Sicherungsabtretung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 1986) in die Nähe eines rechtsgeschäftlichen Besitzpfandrechts rücke. Beide Rechtsinstitute seien im Blick auf die erheblich unterschiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden; für eine Umdeutung sei kein Raum ( aaO S. 1632).

Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf die Verwertung eines Lebensversicherungsvertrages durch die Sicherungszessionarin, eine Bank, deren gesicherte Forderung unbedingt und fällig war. Die Entscheidung verhält sich weder zur Verwertung von pfandrechtsgesicherten Forderungen im allgemeinen noch zu der hier entscheidenden Frage, was gilt, wenn die Verwertung des Pfandrechts vor Eintritt der Pfandreife erfolgen soll. Auf diese Fallgestaltung trifft auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung nicht zu, daß bei Forderungsverpfändung der Gläubiger nach materiellem Recht zur Einziehung des Pfandes berechtigt sei (§ 1282 Abs. 1 BGB), der Drittschuldner von vornherein damit rechnen müsse, von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden und das Einziehungsrecht des Verwalters hier die praktische Abwicklung nicht vereinfache (BT-Drucks. 12/2443 S. 178 f).

(2) Im übrigen räumt § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Insolvenzverwalter im Interesse einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens das Recht ein, das aus § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO folgende grundsätzliche Verwertungsrecht des Pfandrechtsgläubigers auf sich überzuleiten. Der Übergang des Verwertungsrechts des Gläubigers setzt einen Antrag des Verwalters mit Fristsetzung voraus, innerhalb welcher der Sicherungsgläubiger das Sicherungsgut zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist (jedenfalls auch) der Verwalter zur Verwertung berechtigt (§ 173 Abs. 2 Satz 2 InsO; vgl. HK-InsO/Landfermann, InsO 3. Aufl. § 173 Rn. 6). Fehlt es an der Pfandreife, weil die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung noch bedingt ist, geht die Regelung ins Leere; denn dem Pfandgläubiger kann keine angemessene Frist zur Selbstverwertung gesetzt werden.

(3) Das Verwertungsrecht vor Pfandreife liegt damit auch nach der Insolvenzordnung allein beim Insolvenzverwalter, der allerdings den Erlös in Höhe der zu sichernden Forderung (vgl. § 45 Satz 1 InsO) zurückbehalten und vorrangig hinterlegen muß, bis die zu sichernde Forderung aus der Versorgungsanwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt (§ 191 Abs. 1, § 198 InsO; ebenso Bitter NZI 2000, 399, 400, 405; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341; Stegmann/Lind NVersZ 2002, 193, 201; im Ergebnis auch Marotzke ZZP 109 [1996], 429, 449 f; Blomeyer VersR 1999, 653, 663).

cc) Hat der Begünstigte vor Fälligkeit des Versorgungsanspruchs als Pfandgläubiger gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherung, weil seine Forderung aufschiebend bedingt ist, kann der Drittschuldner - entsprechend dem von der Revision gestellten Hilfsantrag - auch nicht verlangen, daß die Klagesumme nur zum Zwecke der Hinterlegung zu zahlen ist (vgl. § 1281 Satz 2 BGB). Wie der Kläger nach der Einziehung mit den Rückkaufswerten zu verfahren hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Frage beurteilt sich ausschließlich nach den dem Insolvenzverwalter auferlegten Pflichten im Verhältnis zu den pfandrechtsgesicherten Gläubigern. Diesen haftet er für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens (§ 60 InsO), wobei er auch für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte einzustehen hat. Sicherstellung kann der Pfandgläubiger jedoch nur insoweit verlangen, als ihm ein durch das Pfandrecht gesicherter Versorgungsanspruch gegen die Schuldnerin zusteht.

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 1453 Nr. 26
DStZ 2005 S. 615 Nr. 17
NJW 2005 S. 2231 Nr. 31
MAAAC-00230

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja