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BGH Beschluss v. - IX ZB 120/00

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Fb; ZPO § 233 Fc

Leitsatz

Ein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der von seinem Mandanten mit einem Rechtsmittelauftrag betraut ist, hat regelmäßig in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, daß der Rechtsmittelanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung zu überwachen.

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 1721 Nr. 32
DAAAB-99596

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