BGH Beschluss v. - IX ZA 24/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78b; InsO § 307 Satz 1; InsO § 309 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Braunschweig 8 T 732/02 (492) vom LG Braunschweig 8 T 745/02 (501) vom

Gründe

Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Damit entfällt auch die Grundlage für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO.

I.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß vom hat keine Erfolgsaussicht. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, daß die notwendige Summenmehrheit der Ansprüche gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht erreicht ist, so daß das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert und der Weg zur Eröffnungsentscheidung geebnet war.

1. Die vom Schuldner vorgebrachten Einwände gegen die Berücksichtigung der Gläubiger Nr. 2, 4, 7 und 17 als ablehnende Gläubiger versprechen keinen Erfolg.

a) Der Schuldner vermißt eine Stellungnahme der Gläubigerin zu Nr. 2. Dabei übersieht er, daß sich die Rechtsanwälte Dr. M. und Collegen mit Schreiben vom nicht nur für die Gläubigerin zu 4) sondern auch für die Gläubigerin zu 2) erklärt haben.

Zu Unrecht entnimmt der Schuldner der Anlage zum Schreiben vom eine Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Bei verständiger Gesamtwürdigung (§§ 133, 157 BGB) kann der zum Ausdruck gebrachte Ablehnungswille nicht zweifelhaft sein, wenngleich nicht alle der angekreuzten Rubriken im anliegenden Formblatt zum Schreiben vom "Ablehnungsgründe" darstellen.

Der Schuldner kann sich auch nicht auf die mangelnde Vollmacht der Rechtsanwälte Dr. M. und Collegen berufen. Diese haben ihre Bevollmächtigung ausdrücklich "anwaltlich versichert", so daß nicht davon auszugehen ist, daß - entgegen dieser Versicherung - keine ausreichende Bevollmächtigung vorliegt.

b) Der Einwand der mangelnden Vollmacht trägt auch nicht gegenüber der Gläubigerin zu Nr. 7, da auch der sich für diese erklärende Rechtsanwalt das vorliegen einer Vollmacht "anwaltlich versichert" hat.

c) Der Schuldner kann auch nicht mit Erfolg die ablehnende Stellungnahme der Gläubigerin zu Nr. 17 als unwirksam rügen. In der Anlage zu seinem Eröffnungsantrag hat er - entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 307 Satz 1 InsO - die Stadt B. als Gläubigerin unter der lfd. Nr. 17 angegeben. Unter der von ihm angegebenen Adresse ist der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan der Gläubigerin durch das Gericht zugestellt worden. Daraufhin ist ein ablehnendes Schreiben der Stadt B. am beim Insolvenzgericht eingegangen. Der Schuldner hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welcher Bevollmächtigungsmangel diesem Schreiben anhaften soll. Das Schreiben enthält den Stempel der Stadt B. und eine Unterschrift.

2. Haben - wie vorstehend dargelegt - die Einwände des Schuldners gegen die Berücksichtigung der Gläubiger Nr. 2, 4, 7 und 17 als ablehnende Gläubiger keinen Erfolg, dann kann dahinstehen, ob die weiteren Einwände des Schuldners gegen die Berücksichtigung der Erklärungen anderer Gläubiger durchgreifen. Eine Summenmehrheit der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger ist nicht mehr erreichbar.

Summe der Ansprüche der ablehnenden Gläubiger übersteigt die der zustimmenden Gläubiger (einschließlich derjenigen, deren Zustimmung gemäß § 307 Abs. 2 InsO ersetzt wurde und derjenigen, deren Ablehnung der Schuldner als unwirksam ansieht):

- ablehnende Gläubiger: 56.945,25 € (Hauptforderung)

(Nr. 1 = 4.706,10 €; Nr. 2 = 27.326,90 €; Nr. 3 = 383,14 €; Nr. 4 = 686,93 €; Nr. 7 = 11.156,52 €; Nr. 17 = 12.685,66 €);

- zustimmende Gläubiger: 52.552,55 € (Hauptforderung)

(Nr. 5 = 700,47 €; Nr. 6 = 593,71 €; Nr. 8 = 1.356,76 €; Nr. 9 = 21.985,53 €; Nr. 10 = 19.186,61 €; Nr. 11 = 2.045,17 €; Nr. 12 = 1.533,88 €; Nr. 13 = 1.183,52 €; Nr. 14 = 165,12 € + 732,65 €; Nr. 15 = 937,78 €; Nr. 16 = 562,42 €; Nr. 18 = 418,52 €; Nr. 19 = 1.150,41 €).

II.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Stundungsbeschluß vom hat gleichfalls keine Erfolgsaussicht.

Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Stundungsbeschluß verneint und zusätzlich auf die fehlende formelle Beschwer hingewiesen.

Fundstelle(n):
UAAAB-99521

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein