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BGH Urteil v. - IV ZR 205/00

Gesetze: AUB 61 § 8 II (1); ZPO § 286 F; ZPO § 287

Leitsatz

In der Unfallversicherung (hier: AUB 61) unterliegen die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweismaß des § 286 ZPO; dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAB-99125

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