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BGH Beschluss v. - IV ZB 24/00

Gesetze: BGB §§ 2032 ff.; DDR/ ZGB §§ 400 ff.; DDR/ RAnwG § 25 Abs. 2

Leitsatz

Ist der nach BGB beerbte Erblasser nicht Eigentümer eines Grundstücks in der DDR, sondern daran nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, tritt insoweit grundsätzlich eine Nachlaßspaltung nicht ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAB-98929

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