Leitsatz
[1] Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abgesprochen, daß er seinen Wunsch, aus dem Amt auszuscheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist seine Mitteilung an die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsende nieder, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben", auch dann eine wirksame Amtsniederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird, die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen".
Gesetze: GmbHG § 38
Instanzenzug: OLG Naumburg vom LG Halle vom
Tatbestand
Die Beklagten waren seit April 1994 Geschäftsführer der R. GmbH, über deren Vermögen im Juni 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist. Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche der klagenden Sozialkasse gegen die Beklagten wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung von Bediensteten der R. GmbH. Betroffen sind Rückstände für die Monate April, Mai, Juli, August und September 1996 sowie Februar und März 1997. Während der Beklagte zu 2 für sämtliche offenen Beträge (123.237,13 DM) haften soll, hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1 lediglich Ersatz für die auf die Monate April bis August 1996 entfallenden Rückstände (55.088,37 DM) gefordert; dies beruht darauf, daß der Beklagte zu 1 unstreitig jedenfalls ab nicht mehr Geschäftsführer der R. GmbH war.
Demgegenüber hat der Beklagte zu 1 die Ansicht vertreten, er hafte der Klägerin nicht, weil er sein Amt mit Wirkung zum niedergelegt habe und deswegen bei Fälligwerden der Arbeitnehmeranteile für den Monat April, das war der , nicht mehr Geschäftsführer der R. GmbH gewesen sei. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf ein Schreiben, das er unter dem an die Geschäftsführung der Alleingesellschafterin der R. GmbH gerichtet hat und in dem es u.a. heißt:
"Nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung bei dem genannten Unternehmen geschaffen haben, möchte ich meine Funktion als Geschäftsführer zum niederlegen. Ich bitte Sie, die gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen, damit die Veränderung in der Geschäftsführung zu dem genannten Zeitpunkt vollzogen werden kann."
Landgericht und Oberlandesgericht haben in diesem Schreiben keine Amtsniederlegung, sondern allein die Bitte um Abberufung gesehen, die erst am beschlossen worden sei. Dementsprechend haben sie den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt.
Während der Beklagte zu 2 seine Revision gegen das Berufungsurteil vor der Bestellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Entscheidung über die Annahme zurückgenommen hat, verfolgt der Beklagte zu 1 sein Klageabweisungsbegehren im dritten Rechtszug weiter.
Gründe
Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Als am die Beiträge für den Monat April 1996 zur Abführung an die Klägerin fällig wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), war der Beklagte zu 1 nicht mehr Normadressat des als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB einzuordnenden § 266 a i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Er hat nämlich seine Stellung als organschaftlicher Vertreter der R. GmbH nicht erst mit Wirkung vom verloren, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern hat das Geschäftsführeramt bereits zum wirksam niedergelegt.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Beklagten zu 1 vom enthalte lediglich eine Absichtserklärung, beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, weil es unter Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln dem Wortlaut eines Teils dieses Schreibens überragende Bedeutung beimißt, den anderen Teil der Urkunde und unstreitige Umstände aber in seine Erwägungen nicht einbezieht. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen.
Allein der zweite, in höflicher Form als Wunsch formulierte Satz des genannten Schreibens kann - für sich allein betrachtet - in dem ihm von dem Berufungsgericht beigelegten Sinn verstanden werden, daß der Beklagte zu 1 nicht sein Amt niedergelegt, sondern um seine Abberufung gebeten habe. Bezieht man jedoch das gesamte Schreiben in die Auslegung ein, verbietet sich dieses Verständnis. Denn der Beklagte zu 1 teilt der Geschäftsführung der Alleingesellschafterin der R. GmbH - sie bildet den Willen der nach dem Gesetz für alle Fragen des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers zuständigen Gesellschafterversammlung der einhundertprozentigen Tochtergesellschaft - mit, daß er das Amt über den hinaus nicht weiter ausüben will. Daß es nicht um die Erfüllung eines in der Zukunft liegenden Wunsches ging, sondern bereits die Amtsniederlegung erklärt worden ist, ergibt sich daraus, daß das Schreiben nicht, was nach der Auslegung des Berufungsgerichts erwartet werden müßte, damit eingeleitet wird, "sobald" die Gesellschafterversammlung die Nachfolgefrage geregelt haben werde, solle das Organverhältnis durch einen entsprechenden Akt der Geschäftsführung der Muttergesellschaft beendet werden. Das genannte Schreiben knüpft mit seinen einleitenden Worten, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben", an einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt an, aus dem der Beklagte zu 1 die Folgerungen zieht. Das deckt sich mit dem von der Klägerin bereits im ersten Rechtszug zugestandenen, von dem Berufungsgericht aber nicht gewürdigten Vortrag des Beklagten zu 1, er habe bereits im August 1995 Gespräche mit der "Gesellschafterversammlung" der späteren Gemeinschuldnerin mit dem Ziel geführt, ihn von seinen Aufgaben zu entbinden, die Geschäftsführung der Muttergesellschaft sei hiermit grundsätzlich einverstanden gewesen, habe aber zunächst die Nachfolgefrage regeln wollen. Da die Alleingesellschafterin diese Frage inzwischen hat regeln können ("nachdem ..."), ist aus der Sicht des Beklagten zu 1 der Grund dafür entfallen, weiterhin seinen Wunsch zurückzustellen, von seinen Aufgaben als Geschäftsführer entbunden zu werden, so daß er nunmehr - in Ausführung der früher getroffenen Absprachen - das Amt niederlegen konnte. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Bitte des Beklagten zu 1, die Alleingesellschafterin möge die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte" ergreifen, "damit die Veränderung zu dem genannten Zeitpunkt vollzogen werden kann", einen anderen Inhalt, als ihn das Berufungsgericht für allein möglich gehalten hat. Da der Beklagte zu 1 - wie schon im August 1995 angekündigt und vorabgesprochen worden war - sein Amt niederlegen wollte und in dieser Weise handeln durfte, sobald die Nachfolgefrage geklärt war, zielte die genannte "Bitte" nicht darauf, einen Abberufungsbeschluß herbeizuführen, sondern legte der Geschäftsführung der Alleingesellschafterin nahe, rechtzeitig vor dem den Nachfolger zu bestellen und für den handelsregisterlichen Vollzug des Wechsels in der Geschäftsführung Sorge zu tragen.
Allein mit diesem Verständnis des genannten Schreibens steht in Einklang, daß der Beklagte zu 1 - unstreitig und entgegen den auf ein offenkundiges Schreibversehen zurückzuführenden Ausführungen im Berufungsurteil - nach dem für die R. GmbH nicht mehr, vor allem auch nicht mehr gegenüber der Klägerin, tätig geworden ist und keinerlei Bezüge mehr erhalten hat. Aus dem Umstand, daß die Gesellschafterversammlung der R. GmbH unter dem die "Abberufung" des Beklagten zu 1 beschlossen hat, kann demgegenüber nicht hergeleitet werden, daß er erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr organschaftlicher Vertreter und damit bis dahin Normadressat der in § 266 a StGB angesprochenen Pflichten war; unter den gegebenen Umständen ging dieser Abberufungsbeschluß vielmehr ins Leere und konnte nur noch als Grundlage für die deklaratorisch wirkende Eintragung der Änderung in der Geschäftsführung in das Handelsregister dienen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2003 S. 706 Nr. 14
DB 2003 S. 820 Nr. 15
DStR 2003 S. 602 Nr. 15
INF 2003 S. 372 Nr. 10
RAAAB-98028
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein