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BGH Urteil v. - I ZR 34/98

Gesetze: MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3

Leitsatz

a) Von einem Fehlen jeglicher Warenähnlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn angesichts des Abstandes der Waren voneinander trotz Identität oder großer Ähnlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen ist.

b) Wein und Mineralwasser sind ähnliche Waren, auch wenn sie im allgemeinen aus verschiedenen Betrieben - Weinbau- und Mineralbrunnenbetrieben - stammen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAB-97249

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