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BGH Urteil v. - I ZR 264/99

Gesetze: ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F.

Leitsatz

Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneingeschränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAB-97087

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