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BGH Urteil v. - I ZR 182/99

Gesetze: ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung )

Leitsatz

Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Beschädigung von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAB-96906

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