BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 17/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 16; StPO § 153 a; BRAO § 15; BRAO §§ 113 ff.; BRAO § 116 Satz 2; BRAO § 223; BRAO § 223 Abs. 3; BRAO § 228

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit März 2003 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer M. zugelassen ist, war zuvor seit dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer S. und schied dort infolge Zulassungswechsels am aus.

Mit Anschuldigungsschrift vom erhob die Generalstaatsanwaltschaft in D. berufsrechtliche Vorwürfe gegen ihn, die zuvor Gegenstand eines nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 4.000 DM eingestellten Strafverfahrens waren. Das Hauptverfahren ist am eröffnet worden. In diesem Verfahren beschloß das Anwaltsgericht, den Antragsteller psychiatrisch untersuchen zu lassen, die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen.

Der Antragsteller hat mit an den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs gerichteten Schriftsatz vom "außerordentliche Beschwerde" nach § 223 BRAO i.V.m. §§ 15, 228 BRAO eingelegt wegen "künstlicher Herbeiführung des Tatbestandes, der zum Verlust der Anwaltszulassung führen kann". Er trägt insbesondere vor, daß die Generalstaatsanwaltschaft in S. unzuständig war.

II.

Die vom Antragsteller erhobene außerordentliche Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO analog ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO, die nur gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes gegeben ist und vom Anwaltsgerichtshof zugelassen werden muß, liegen ersichtlich nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde scheidet schon deshalb aus, weil zur Überprüfung der von dem Antragsteller angegriffenen Maßnahmen andere gesetzliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Da der Antragsteller sich gegen Prozeßhandlungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren wendet, kommen Rechtsbehelfe nach § 113 ff. BRAO, § 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit den Vorschriften der Strafprozeßordnung in Betracht. Zum Einwand der örtlichen Unzuständigkeit ist auf § 16 StPO hinzuweisen, im übrigen sind etwaige sonstige Rechtsfehler mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln (Beschwerde an den Anwaltsgerichtshof, Berufung, Revision) zu rügen. Gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichthofs in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft.

Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, über die "außerordentliche Beschwerde" des Antragstellers zu entscheiden, ist danach unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
BAAAB-95959

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein