BGH Beschluss v. - AnwSt (R) 7/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 43; BRAO § 43a Abs. 5 Satz; BRAO § 113 Abs. 1; BRAO § 139 Abs. 3; BRAO § 146 Abs. 3

Gründe

Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O. vom wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 5 Satz, 113 Abs. 1 BRAO die Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwaltschaft verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der I. Senat des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes durch Urteil vom mit der Maßgabe verworfen, daß der Rechtsanwalt gegen Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung in neun Fällen verstoßen hat. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts.

Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Bescheid vom , zugestellt am , ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.

Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsverfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i. V. m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Dem steht nicht entgegen, daß der für das Revisionsverfahren beauftragte und mit Formularvollmacht auch zur Rechtsmittelrücknahme bevollmächtigte Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom , bei dem Bundesgerichtshof eingegangen am , die Revisionsrücknahme erklärt hat. Zwar wäre bei einer wirksamen Rücknahme der Revision kein Raum für eine Einstellung des Verfahrens, da die Rechtsmittelrücknahme unmittelbar die Rechtskraft herbeiführt. Nach der Erklärung des Beschwerdeführers hatte er jedoch nach Zustellung des Widerrufsbescheids seinen Verteidiger beauftragt, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Eine entsprechende Absprache mit dem Beschwerdeführer, die kurz vor dem erfolgt sei, hat der Verteidiger des Beschwerdeführers bestätigt. Danach ist davon auszugehen, daß seine Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme schlüssig widerrufen worden war. Die Wirksamkeit des Widerrufs, der auch gegenüber dem Verteidiger erfolgen kann, setzt allerdings voraus, daß die Rücknahmeerklärung des Verteidigers zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246). Dies war hier der Fall. Danach war die Rücknahme der Revision unwirksam.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom - AnwSt(R) 1/02; vom - AnwSt(B) 2/92).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 BRAO).

Fundstelle(n):
VAAAB-95893

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein