Insolvenzverfahren - Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug - Rückforderung abgetretener Erstattung - Eintrag
in die Tabelle wirkt wie Steuerfestsetzung - Rechtswirkungen für den Steuerschuldner wirken auch gegen den Zessionar
Leitsatz
Die Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle ersetzt im Insolvenzverfahren den Steuerbescheid und wirkt letztlich
wie eine Steuerfestsetzung, denn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann die Finanzbehörde auf Grund der Eintragung wie
aus einem rechtskräftigen Urteil vollstrecken.
Im Insolvenzverfahren gelten etwaige Wirkungen, die gegenüber dem Steuerpflichtigen (Zedenten) eintreten, auch gegen den Abtretungsempfänger
(Zessionar).
Wurde ein Vorsteuererstattungsanspruch abgetreten, und ändert sich auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Leistungsempfängers die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug, so kann das Finanzamt die unberechtigte Erstattung
vom Zessionar zurückfordern, wenn der Anspruch zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen angemeldet,
festgestellt und eingetragen worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1227 Nr. 16 FAAAB-95774
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