Leitsatz
[1] Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses werden nach § 51 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in der Fassung vom vom Gesamtbetriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Fassung der Normen beruht nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
Gesetze: BetrVG § 51 Abs. 1; BetrVG § 33; BetrVG § 47 Abs. 2; BetrVG § 19; BetrVG § 27 Abs. 1 Satz 3 idF des BetrVG-Reformgesetzes vom
Instanzenzug: ArbG Frankfurt am Main 15 BV 301/02 vom
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses.
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Mitglieder des zu 3) beteiligten Gesamtbetriebsrates im Unternehmen der zu 4) beteiligten Arbeitgeberin. Die Beteiligten zu 5) - 26) sind die vom Gesamtbetriebsrat gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsausschusses.
Nach den Betriebsratswahlen 2002 fand am die konstituierende Sitzung des Gesamtbetriebsrates im Unternehmen der Arbeitgeberin statt. Der Tagesordnungspunkt 9 sah die Wahl der sieben weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor. Auf Antrag des Vorsitzenden entschied die Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates bei 9.711,4 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen, die Wahl als Mehrheitswahl durchzuführen. Das Gesamtbetriebsratsmitglied K schlug sodann als Kandidaten die Mitglieder E, M, N, K, H, He und Z zur Wahl vor. Das Gesamtbetriebsratsmitglied P schlug das Mitglied D vor. Bei der nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführten Wahl entfielen auf die vom Mitglied K vorgeschlagenen Mitglieder jeweils 39.047,9 Stimmen und auf den vom Mitglied P vorgeschlagenen Kandidaten 9.711,4 Stimmen. Im Protokoll wurde deshalb festgehalten, dass mehrheitlich alle die vom Mitglied K vorgeschlagenen Kandidaten in den Gesamtbetriebsausschuss gewählt seien. Unter Tagesordnungspunkt 10 wurden dann die Ersatzmitglieder für den Gesamtbetriebsausschuss gewählt. Man verständigte sich darauf, die Anzahl der Ersatzmitglieder auf je zwei zu beschränken. Das Mitglied K schlug sodann für jedes gewählte Mitglied zwei namentlich genannte Ersatzmitglieder mit der Aufteilung 1. Ersatz und 2. Ersatz vor. Andere Vorschläge gab es nicht. Die Wahl erfolgte einstimmig per Akklamation.
Mit der am beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift haben die Antragsteller die Unwirksamkeit der Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, die Wahl hätte gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG iVm. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen müssen. Unter Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens wäre dann der Kandidat D Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses geworden.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,
1. den Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom , die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses des Gesamtbetriebsrates der D AG im Wege der Mehrheitswahl durchzuführen, für unwirksam zu erklären;
2. festzustellen, dass die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses vom unwirksam ist;
3. festzustellen, dass die Wahl der Ersatzmitglieder für den Gesamtbetriebsausschuss vom unwirksam ist;
4. den Gesamtbetriebsrat zu verpflichten, die erneut vorzunehmende Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge im Wege der Verhältniswahl durchzuführen.
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses habe auch nach der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu erfolgen.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl der weiteren Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsausschusses stattgegeben. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat die Zurückweisung auch der Anträge zu 2) und 3) Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben zu Recht die Wahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsausschusses für unwirksam erklärt.
I. Die Anträge zu 2) und 3) sind als Wahlanfechtungsanträge zulässig.
1. Die Anträge sind zulässig, obwohl sie nach ihrem Wortlaut darauf gerichtet sind, die Unwirksamkeit der Wahlen vom festzustellen, nicht aber die Wahlen anzufechten, dh. durch eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung für unwirksam zu erklären. Die Anträge sind dahin auszulegen, dass mit ihnen eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung begehrt wird (vgl. - BAGE 70, 178 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 13, zu B I der Gründe). Sie stellen trotz ihres auf Feststellung gerichteten Wortlauts Wahlanfechtungsanträge nach § 19 BetrVG dar. Dies ergibt die auch in der Rechtsbeschwerde gebotene und mögliche Auslegung der Anträge unter Berücksichtigung der vorgebrachten Begründungen. Die Antragsteller wollen die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder für unwirksam erklären lassen, weil hierbei Wahlvorschriften verletzt worden seien, die dem Minderheitenschutz dienen. Damit machen sie Umstände geltend, die zwar die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben können. Es geht ihnen um die Beseitigung der Wahlfolgen durch Richterspruch. Angesichts der Sonderregelungen des § 19 BetrVG kann die Nichtigkeit einer Wahl, die jederzeit von jedermann geltend gemacht werden könnte, nur bei schwerwiegenden offensichtlichen Gesetzesverstößen angenommen werden, wenn nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt ( - BAGE 69, 228 = AP BetrVG 1972 § 26 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 37, zu B II 2 der Gründe). Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften sollen nur in Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen. Der Betriebsrat bleibt grundsätzlich solange im Amt, bis die Betriebsratswahl auf Grund einer Wahlanfechtung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist. Dies dient der Rechtssicherheit und einer funktionierenden Betriebsverfassung. Für die Funktionsfähigkeit des Gesamtbetriebsausschusses gilt dasselbe wie für den Gesamtbetriebsrat, da dieser gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebsrates führt.
2. Die Antragsteller sind als Mitglieder des Gesamtbetriebsrates auch antragsbefugt. Zwar sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Anfechtung einer Betriebsratswahl nur mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber berechtigt. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 19 BetrVG auf eine gesamtbetriebsratsinterne Wahl tritt an die Stelle der Anfechtungsbefugnis von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern die Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Betriebsratsmitglieds ( - BAGE 69, 41 = AP BetrVG 1972 § 26 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 26 Nr. 5, zu B 1 der Gründe). Deshalb ist zur Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen jedes Betriebsratsmitglied befugt, das geltend macht, in seiner Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied oder einer Schutz genießenden Minderheit verletzt zu sein ( - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 47 Nr. 8, zu B I 2 d der Gründe). Dies trifft auf die beiden antragstellenden Gesamtbetriebsratsmitglieder zu.
3. Die Anträge sind innerhalb der hier entsprechend geltenden Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gestellt worden. Die angefochtene Wahl fand am statt. Der Antrag ging beim Arbeitsgericht am ein.
II. Der Wahlanfechtungsantrag für die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses ist begründet. Nach dem entsprechend anwendbaren § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl durchgeführte Wahl verstößt gegen § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG idF des BetrVG-Reformgesetzes vom (nF), wonach bei mehr als einen Wahlvorschlag Verhältniswahl vorgeschrieben wird. Der Streit, ob die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses auf Grund Mehrheits- oder Verhältniswahl zu wählen sind, betrifft wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren.
1. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses verstößt gegen wesentliche Wahlvorschriften, weil sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgte.
a) Nach der Neufassung des § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz werden nunmehr auch die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wie sich aus der Bezugnahme auf den gesamten § 27 Abs. 1 BetrVG und damit auf die Verhältniswahl für die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ergibt. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aF verwies nur auf § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG aF. Der geänderte Gesetzeswortlaut ist eindeutig.
b) Die Fassung der Verweisungsvorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (nF) beruht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, auch wenn im Referenten- und im Kabinettsentwurf (BT-Drucks. 14/5741 S. 10) zunächst in § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG für die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses die Streichung der Worte "in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl" vorgesehen war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber vergessen habe, die umfassende Verweisungsvorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (nF) einzuschränken, nachdem entgegen dem Gesetzesentwurf die Grundsätze der Verhältniswahl in § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG (nF) nicht gestrichen wurden. Die Verweisung darf deshalb nicht durch teleologische Reduktion korrigiert werden.
aa) Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen ( -, - 1 BvR 1381/90 -, - 1 BvL 11/90 - BVerfGE 88, 145, zu C II 2 der Gründe). Die Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat ( - BVerfGE 97, 186 = AP KSchG 1969 § 23 Nr. 18 = EzA KSchG § 23 Nr. 18, zu B I 5 der Gründe). Die Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht die Bindung an dessen Buchstaben. Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf er sich verschiedener, insbesondere der systematischen und der teleologischen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen ( -, - 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263, zu C III 2 der Gründe). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich jedoch weder aus dem Gesetzgebungsverfahren noch aus der erkennbar gewordenen gesetzgeberischen Zielsetzung hinreichend sichere Anhaltspunkte, die eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung ermöglichen.
bb) Bereits im Gesetzesentwurf hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, durch die neue Verweisung in § 51 Abs. 1 BetrVG (nF) die Wahlgrundsätze für die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses und des Gesamtbetriebsausschusses einheitlich zu gestalten. In den Fassungen bis zum regelte § 51 Abs. 2 BetrVG (aF) noch das Wahlverfahren eigenständig und verwies nicht auf die Wahlgrundsätze des § 27 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 BetrVG aF. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung das Wahlverfahren vereinfachen und insbesondere den Minderheiten-Gruppenschutz ersatzlos aufheben. Die Aufteilung der Belegschaft in Arbeiter und Angestellte sollte aufgegeben werden (BT-Drucks. 10/3384; BT-Drucks. 11/2503 S. 23). Er hat sich dabei differenziert mit den Verweisungsregelungen in § 51 BetrVG auseinandergesetzt, was ausschließt, ein redaktionelles Versehen zu unterstellen. Das zeigt das Gesetzgebungsverfahren.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah noch eine ersatzlose Streichung von § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG vor. Da nach dem Entwurf in § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf § 27 Abs. 1 BetrVG verwiesen werden sollte (BT-Drucks. 14/6352 S. 12 und 17) wäre für die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses keine Verhältniswahl vorgeschrieben worden. Demgegenüber hat der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung vorgeschlagen, die beabsichtigte Streichung der Grundsätze der Verhältniswahl nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG (aF) entfallen zu lassen und dennoch in § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf den gesamten § 27 Abs. 1 BetrVG zu verweisen (BT-Drucks. 14/6352 S. 12 und 17). Damit sollte auch hier die Verhältniswahl eingeführt werden. Dem ist der Gesetzgeber gefolgt.
An anderer Stelle hat der Gesetzgeber dagegen ausdrücklich die Verhältniswahl nicht vorgeschrieben. So hat er für die Wahl der Mitglieder der anderen Ausschüsse des Gesamtbetriebsrates nach § 51 Abs. 1 Satz 1 (nF) iVm. § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (nF) nicht wie ursprünglich vorgesehen auf § 28 BetrVG insgesamt verwiesen, sondern entsprechend dem Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks. 14/6352 S. 17) nur auf § 28 Abs.1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 BetrVG. Damit gilt hier nicht die Verhältniswahl nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Denn bei einer Verweisung auf § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (nF) hätten die Ausschussmitglieder durch Verhältniswahl nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG (nF) gewählt werden müssen.
cc) Es ist zutreffend, dass der durch die Verhältniswahl gewährleistete Minderheitenschutz für im Unternehmen vertretene Koalitionen im Gesetzgebungsverfahren zunächst keine Rolle spielte. Hieraus lässt sich aber nicht herleiten, der Gesetzgeber habe ihn für die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nicht berücksichtigen wollen. Die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 11/2503 S. 23) enthält kein Wort zur Bedeutung des Minderheitenschutzes in der Betriebsverfassung. Insbesondere wurde auch nicht die Minderheitenschädlichkeit des Wechsels von der Verhältnis- zur Mehrheitswahl angesprochen. Es heißt vielmehr nur, die Änderungen beruhten auf der Aufgabe des Gruppenprinzips und bewirkten durch den Wegfall der Verhältniswahl eine erhebliche Vereinfachung der Wahlen (BT-Drucks. 14/5741 S. 26, 39 und 43). Die im ursprünglichen Gesetzesentwurf enthaltene Regelung, zugleich den durch die Bindung an den Grundsatz der Verhältniswahl bewirkten Minderheitenschutz aufzuheben, hat der Gesetzgeber aber angesichts der erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (Dütz DB 2001, 1306; Löwisch BB 2001, 726) aufgegeben.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die Mehrheitswahl auch nicht zwingend der gesetzlichen Systematik, weil Minderheitskoalitionen ohnehin nicht im Gesamtbetriebsrat vertreten sein könnten und deshalb ein Minderheitenschutz bei der Besetzung des Gesamtbetriebsausschusses sinnlos sei. Das ist unrichtig. Zutreffend ist nur, dass der Betriebsrat über die Entsendung von weiteren Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat durch Beschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entscheidet Ein Minderheitenschutz durch Verhältniswahl besteht hier nicht (ausführlich - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II der Gründe). Das hindert aber nicht, dass im Gesamtbetriebsrat eine Koalition vertreten ist, die im Unternehmen in der Minderheit ist, weil sie in einem oder mehreren Betrieben die Mehrheit der Mandate errungen hat und deshalb aus diesen Betrieben zwei Betriebsratsmitglieder aus ihren Reihen in den Gesamtbetriebsrat entsenden kann. Es ist aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Minderheitenschutzes durchaus sachgerecht, diesen Betriebsratsmitgliedern eine Mitarbeit im Gesamtbetriebsausschuss durch Anordnung der Verhältniswahl zu ermöglichen.
2. Es ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden wäre, § 19 Abs. 2 BetrVG. Deshalb ist die Wahl unwirksam und zu wiederholen. Das Wahlergebnis kann nicht vom Gericht durch Auszählung nach dem d'Hondt'schen Verfahren korrigiert werden. Denn es kann nicht dasselbe Abstimmungsverhalten im anderen Wahlverfahren unterstellt werden.
III. Die Wahl der Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsausschusses ist ebenfalls unwirksam.
1. Den Antragstellern ist es nicht verwehrt, die Wahl der Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsausschusses anzufechten, obwohl Einstimmigkeit vorlag. Ihr Abstimmungsverhalten kann nicht als Verzicht auf ein Wahlanfechtungsverfahren ausgelegt werden, unabhängig davon, ob die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses wirksam war. Beide Wahlen sind miteinander verbunden, denn wer als Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses gewählt wird, kann nicht mehr Ersatzmitglied sein.
2. Wie die Ersatzmitglieder zu bestellen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl kam hier nicht in Betracht, da jeweils nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde. Die Unwirksamkeit der Wahl der Ersatzmitglieder ist jedoch notwendige Folge der Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses. Insofern sind beide Wahlen einheitlich zu betrachten. Als Ersatzmitglied kann nur gewählt werden, wer nicht schon Mitglied ist. Deshalb ist zunächst nach einer neu vorzunehmenden Wahl festzustellen, wer als Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses gewählt wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2005 S. 1066 Nr. 19
LAAAB-94641
1Für die Amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein