Gesetze: Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 6; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 56 Abs. 1
Leitsatz
1. Die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis eines bei einer Gemeindeverwaltung beschäftigten Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II auf Grund des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit allen Rechten und Pflichten ruht, ist als Beschäftigungszeit gemäß § 6 BMT-G II anzurechnen.
2. Hat das Berufungsgericht eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und zu ihrer Begründetheit nichts aufgeführt, kann das Revisionsgericht dennoch eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen, wenn im Berufungsurteil die für die Sachentscheidung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. In diesem Fall bedarf es einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht nicht (im Anschluß an - LM ZPO § 256 Nr. 168).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2002 S. 948 Nr. 18 DB 2002 S. 903 Nr. 17 NAAAB-94568
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