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BAG Urteil v. - 5 AZR 122/99

Gesetze: BGB § 611; BGB § 612 Abs. 1; Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Unternehmen der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom § 4; Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Unternehmen der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom § 6; Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Unternehmen der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom § 15

Leitsatz

1. Waschen und Umkleiden sind in der Regel, sofern nichts anderes vereinbart ist, keine Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber nach § 611 BGB eine Vergütung zu gewähren hätte.

2. Werden diese Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangt, kann es sich zwar um Dienstleistungen nach § 612 Abs. 1 BGB handeln, diese sind regelmäßig aber nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 473 Nr. 9
DB 2001 S. 543 Nr. 10
JAAAB-94244

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