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BAG Urteil v. - 4 AZR 215/00

Gesetze: TVG § 3 ; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; Entgelttarifvertrag für die Brauereibetriebe Berlin-Ost und Land Brandenburg vom § 3; Entgelttarifvertrag für die Brauereibetriebe Berlin-Ost und Land Brandenburg vom § 4; Entgeltarifvertrag für die in Berlin-West gelegenen Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen vom , vom , vom je § 2; Entgeltarifvertrag für die in Berlin-West gelegenen Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen vom , vom , vom je § 3; Einheitlicher Manteltarifvertrag für alle Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg vom § 1

Leitsatz

Die Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) an eine Tarifregelung Ost, in der zwecks Stufenangleichung Ost-West auf eine Tarifregelung West Bezug genommen wird, endet, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag geändert wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1690 Nr. 33
DB 2001 S. 2053 Nr. 38
EAAAB-94010

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