Gesetze: TVG § 3 ; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; Entgelttarifvertrag für die Brauereibetriebe Berlin-Ost und Land Brandenburg vom § 3; Entgelttarifvertrag für die Brauereibetriebe Berlin-Ost und Land Brandenburg vom § 4; Entgeltarifvertrag für die in Berlin-West gelegenen Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen vom , vom , vom je § 2; Entgeltarifvertrag für die in Berlin-West gelegenen Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen vom , vom , vom je § 3; Einheitlicher Manteltarifvertrag für alle Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg vom § 1
Leitsatz
Die Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) an eine Tarifregelung Ost, in der zwecks Stufenangleichung Ost-West auf eine Tarifregelung West Bezug genommen wird, endet, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag geändert wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1690 Nr. 33 DB 2001 S. 2053 Nr. 38 EAAAB-94010
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