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BAG Beschluss v. - 1 ABR 52/00

Gesetze: BetrVG § 8; BetrVG § 21 Abs. 1; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 4; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 10

Leitsatz

Das Restmandat eines Betriebsrats setzt einen die Stillegung eines Betriebs überdauernden Regelungsbedarf voraus. Fehlt es daran, endet mit der tatsächlichen Stillegung des Betriebs und der darauf bezogenen Beendigung auch der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Betriebsparteien.

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 48 Nr. 1
DB 2001 S. 2610 Nr. 49
TAAAB-93354

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