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BAG Beschluss v. - 1 ABR 36/99

Gesetze: BetrVG § 99

Leitsatz

1. Eine Eingruppierung nach § 99 BetrVG umfaßt jedenfalls die Entscheidung über die anzuwendende Vergütungsordnung sowie über die Einreihung in die zutreffende Vergütungsgruppe.

2. Eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats und die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung können sich jeweils nur auf die Eingruppierung in ihrer Gesamtheit beziehen.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1094 Nr. 21
BB 2001 S. 580 Nr. 11
DB 2001 S. 600 Nr. 11
CAAAB-93325

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