1. Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den
verbleibenden Verlustabzug setzt die Änderbarkeit des bisher keinen
Verlust ausweisenden Steuerbescheids voraus. Dies gilt auch im Fall von §
10d Abs. 4 S. 5 EStG, bei dem die Änderung allein mangels steuerlicher
Auswirkung unterbleibt.
2. Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener
Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben
oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis
der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
in der Sache nicht anders entschieden hätte.
3. Es entsprach und entspricht immer noch der gängigen
Verwaltungspraxis, jedenfalls Ausbildungskosten, die im Rahmen eines
Erststudiums anfallen, nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1718 Nr. 22 RAAAB-91752
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