Einsprüche gegen die Rentenbesteuerung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendung und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) ab dem Veranlagungszeitraum 2005
Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 05/2006
Verfahrensrechtliche Hinweise
Rechtlicher Hintergrund
Bei der Neuordnung der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge hat der Gesetzgeber angeordnet, dass zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) u.a. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören und ist hinsichtlich der „Rentenbesteuerung” zu einer nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Schrittweise erhöht sich der Besteuerungsanteil der Rente von zunächst 50 % auf 100 %. Hierbei kommt es ggf. in Einzelfällen zu einer Zweifachbesteuerung.
„Musterklage” beim FG Münster
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat am eine Pressemitteilung herausgegeben, dass er vor dem Finanzgericht Münster einen Musterprozess mit dem Ziel führe, eine verfassungsgemäße Besteuerung von Renten zu erreichen (14 K 2406/06 E).
Die vorstehende Pressemitteilung vermittelt den Eindruck, dass beim FG Münster die Rentenbesteuerung 2005 in jeder erdenklichen Fallgestaltung gerichtlich überprüft werde. Demgegenüber betrifft das in Rede stehende Klageverfahren einen Einzelfall. Der Kläger hat anders als im „Normalfall” seine Rentenbeiträge zu 100 % selbst gezahlt (also keine Arbeitgeberbeiträge). Hierbei entrichtete der Kläger seine Beiträge im Wesentlichen aus versteuertem Einkommen, weil sie den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei weitem überstiegen.
Behandlung von Einsprüchen, die auf das Klageverfahren gestützt werden
1. Eingegangene bzw. eingehende Einsprüche, die auf das Klageverfahren beim FG Münster, 14 K 2406/06 E gestützt werden, sind darauf zu überprüfen, inwieweit der dem Einspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt auf den im Klageverfahren übertragbar ist. Diese Einzelfälle können gem. § 363 Abs. 2 S. 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers zum Ruhen gebracht werden.
2. Im Regelfall wird keine Sachverhaltsübereinstimmung („normaler Rentner”) vorliegen, so dass eine Verfahrensruhe nicht in Betracht kommt.
Diese Einsprüche sind entscheidungsreif, soweit nicht andere Gründe dagegen sprechen.
Oberfinanzdirektion
Rheinland v.
Fundstelle(n):
YAAAB-91125