Rechtsmittel gegen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung
Gesetze: FGO § 128 Abs. 3FGO § 69
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom hat das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als unbegründet zurückgewiesen. Im Tenor heißt es: „Die Entscheidung ergeht endgültig”, in den Gründen hat das Gericht die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller und Beschwerdeführer persönlich „Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO” erhoben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung vom FG zugelassen worden ist.
Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des FG ergibt sich, dass die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen worden ist.
2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO —die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend— ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen. Dagegen bestehen auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. , BFH/NV 2004, 71, m.w.N.).
3. Eine außerordentliche Beschwerde ist generell nicht (mehr) statthaft (, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
4. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht von einer nach § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden und daher auch deshalb unzulässig.
Fundstelle(n):
HAAAB-90526