Zerlegung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages
Leitsatz
1. Für den Zerlegungsmaßstab nach § 29 GewStG kommt es nur auf die im Erhebungszeitraum bestehenden Betriebsstätten und die
in diesem Zeitraum gezahlten Arbeitslöhne an und nicht darauf, wo der Gewinn erwirtschaftet wurde und welche Betriebsstätte
Einfluss auf den zu zerlegenden Messbetrag gehabt hat.
2. Die Vorschrift des § 33 GewStG über die Zulassung eines von der Regelzerlegung abweichenden Zerlegungsmaßstabs zur Vermeidung
von offenbar unbilligen Ergebnissen ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 481 Nr. 8 EFG 2006 S. 1348 Nr. 17 OAAAB-90473
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