1. Die Finanzbehörden haben bei der Anordnung einer Außenprüfung die BpO zu beachten, durch die sie ihrem Ermessen selbst
Grenzen gesetzt haben.
2. Bei anderen Betrieben als Großbetrieben berechtigen nur gewichtige Gründe zu einer Erweiterung des Prüfungszeitraums. Die
Feststellung, ob mit nicht unerheblichen Steuerforderungen zu rechnen ist, erfordert eine Voraussage, die durch Tatsachen
gestützt seien muss. Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist beispielsweise zu rechnen, wenn bereits die Prüfung
des eingeschränkten Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
zu erwarten ist, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davor liegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 547 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2433 AAAAB-89086
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