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FG München Urteil v. - 5 K 2857/05

Gesetze: AO 1977 § 129

Offenbare Unrichtigkeit

Mangelnde Sachaufklärung

Leitsatz

Eine Änderung nach § 129 AO scheidet wegen mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzamt aus, wenn ein Damnum nicht in der Anlage V als Werbungskosten eingetragen ist und sich aus einer der Anlage V beigefügten Bankbescheinigung zwar die Höhe des Damnums, aber nicht die Dauer der Zinsfestschreibung des zugehörigen Darlehens ergibt.

Fundstelle(n):
SAAAB-88672

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