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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 1905/02 G EFG 2006 S. 917 Nr. 12

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte, wenn das Gesamtbild einer Tätigkeit den typischen Aufgabenmerkmalen eines EDV-Beraters entspricht

Leitsatz

  1. Liegt der die Gesamttätigkeit einer Ingenieurin untrennbar prägende Schwerpunkt auf der Betreuung, Weiterentwicklung, Anpassung von Anwendersoftware sowie auf diesbezüglicher Personalschulung und Controlling-Funktionen, ist diese Tätigkeit auch dann als gewerbliche EDV-Beratung anzusehen, wenn sie auch ingenieurähnliche Elemente aus den Bereichen beratende Betriebswirtschaft oder Systemsoftware aufweist.

  2. Im Rahmen der Vorfeldbetrachtung erstellte Analysen von Geschäftsprozessen und das Aufzeigen von betriebswirtschaftlichen Lösungsverfahren, die für die Weiterentwicklung der Anwendersoftware notwendig sind, stellen regelmäßig keine gegenüber der reinen gewerblichen EDV-Beratung abgrenzbare betriebswirtschaftliche Beratung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 917 Nr. 12
AAAAB-88652

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