Rechtmäßigkeit der gesetzlich angeordneten Schätzung von Einnahmen gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 AIG
Leitsatz
Gegen die Mindestbesteuerung gem. § 18 Abs. 3 AIG im Falle der Beteiligung an einem im Inland nicht registrierten ausländischen
Investmentfonds bestehen weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz noch unter dem Gesichtspunkt der europarechtlichen
Kapitalverkehrsfreiheit Bedenken (Anschluss an , EFG 2002, 144).
Es erscheint nicht willkürlich, mit dem Ziel einer verwaltungstechnisch einfachen Überprüfbarkeit etwaiger Angaben des Steuerpflichtigen
oder des Fonds die Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Vertreters gesetzlich vorzusehen und die steuerlichen Folgen
des § 18 Abs. 3 AIG allein an das Fehlen eines solchen Vertreters zu knüpfen.
Die Anordnung einer typisierenden Schätzung der Einnahmen für solche Fälle erschwerter Sachverhaltsermittlung mit Auslandsbezug
stellt eine unerlässliche Maßnahme i.S.d. Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EGV dar, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften,
insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute zu verhindern, und ist daher nicht diskriminierend.
Angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Ermittlungspflicht der hiesigen Steuerbehörden bei Sachverhalten
mit Auslandsbezug einschneidend zu reduzieren, besteht keine Veranlassung zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gegen einen nichtregistrierten
ausländischen Investmentfonds, so dass in der Regelung des § 18 Abs. 3 AIG auch keine Diskriminierung im Sinne des Art. 44
Abs. 3 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) gesehen werden kann (gegen ,
EFG 2005, 1094).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 866 Nr. 12 GAAAB-88650
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.