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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 2 V 942/05

Gesetze: AO § 180 Abs. 2, AO § 3 Abs. 1 Nr. 2, AO § 6 Abs. 1 S. 1, AO § 6 Abs. 1 S. 3, AO § 6 Abs. 1 S. 5, AO § 6 Abs. 2, FGO § 48 Abs. 2, FGO § 40 Abs. 2, AO § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 352 Abs. 2

Rechtsbehelfsbefugnis der Initiatorin eines Immobilienprojektes bezüglich des Feststellungsbescheids

Leitsatz

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO erklärungspflichtige Initiatorin eines Gesamtobjekts ist bezüglich des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte auch dann nicht zur Einlegung eines Einspruchs bzw. zur Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung befugt, wenn sie zwar die Feststellungserklärung abgegeben hat, sie aber weder von den Feststellungsbeteiligten noch vom FA zur Empfangsbevollmächtigten bestellt bzw. bestimmt worden ist (§ 6 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO).

Fundstelle(n):
WAAAB-88153

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