Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) bezog für seine im Jahr 1977 geborene Tochter Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab Oktober 2002 auf und forderte das für Oktober 2002 bis Mai 2003 ausgezahlte Kindergeld zurück, weil die Tochter ihre Ausbildung abgebrochen habe und daher nicht mehr als Kind zu berücksichtigen sei.
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens gelangte die Familienkasse aufgrund der Ausführungen des Klägers zu der Auffassung, die Tochter habe sich von Oktober 2002 bis Januar 2003 zunächst in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und anschließend in einer Ausbildung zur Tennislehrerin befunden und sei daher in diesem Zeitraum als Kind zu berücksichtigen. Anspruch auf Kindergeld habe der Kläger aber nur, wenn die Einkünfte und Bezüge der Tochter den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Die Familienkasse und auch das Finanzgericht (FG) forderten den Kläger daher auf, die Einkünfte und Bezüge seiner Tochter auf dem übersandten Vordruck zu erklären und nachzuweisen.
Der Kläger verwies auf den bereits im Verwaltungsverfahren ausgefüllten Vordruck; er fügte drei Kontoauszüge bei, nach denen die Tochter vom Tennisverein im März und April 2002 jeweils 154 € und im April 2003 217 € erhalten hatte. Außerdem ergab sich aus einem der Kontoauszüge eine Überweisung (Bundesausbildungsförderungsgesetz —BAföG—) am in Höhe von 529,19 €. Weitere Unterlagen könnten jetzt von ihm nicht mehr verlangt werden.
Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger angegeben, die Tochter habe von Januar bis März 2002 Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 1 600 € und von April bis Dezember 2002 Leistungen vom Tennisverein für ein Jugendtraining in Höhe von 4 800 € erhalten. Von Januar bis September 2003 hätten die Leistungen für das Jugendtraining 5 000 € betragen. Außer einer Lehrgangsbescheinigung hatte der Kläger keine Nachweise vorgelegt.
Das FG wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus:
Es sei davon auszugehen, dass die Einkünfte und Bezüge der Tochter den maßgebenden Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Denn an der Höhe der vom Kläger angegebenen Beträge bestünden Zweifel. Unklar sei, wie lange die Tochter Leistungen nach dem BAföG bezogen habe. Die Angaben des Klägers seien insoweit widersprüchlich (bis März bzw. Mai 2002). Bescheide über die Bewilligung und Aufhebung der Ausbildungszuschüsse habe der Kläger nicht vorgelegt.
Zweifelhaft sei auch die Höhe der angegebenen Entgelte für das Tennistraining. Nicht bekannt sei, aufgrund welcher Abreden (mit dem Tennisverein, den einzelnen Spielern oder den Eltern von Jugendlichen) das Honorar gezahlt worden sei. Ohne nähere Angaben zu den Vereinbarungen, dem zeitlichen Einsatz der Tochter und dem Honorar für die jeweilige Zeiteinheit seien die angegebenen Einkünfte auch nicht annähernd überprüfbar.
An der Vollständigkeit der erklärten Einkünfte ergäben sich ebenfalls Zweifel. Aus den vorgelegten Kontoauszügen sei zu schließen, dass die Tochter regelmäßig 154 € monatlich vom Tennisverein bezogen habe. Diese Beträge seien aber mit den vom Kläger angegebenen Beträgen (2002: 4 800 € und 2003: 5 000 €) nicht identisch. Nach der Vermutung des Klägers in der mündlichen Verhandlung seien die vom Verein überwiesenen Beträge in den von ihm angegebenen, teilweise geschätzten und von der Tochter zum Teil bar vereinnahmten Beträgen nicht enthalten. Die Einkünfte und Bezüge der Tochter seien daher zu schätzen. Es sei davon auszugehen, dass die BAföG-Zuschüsse bis Mai 2002 gezahlt worden seien. Neben den vom Kläger angegebenen Entgelten für das Tennistraining seien die vom Verein monatlich gezahlten Beträge anzusetzen.
Mit Schreiben vom 9. und wendet sich der Kläger gegen das finanzgerichtliche Urteil und bittet um Prozesskostenhilfe (PKH). Er trägt sinngemäß vor, die Familienkasse habe die Ablehnung des Kindergeldes in der Einspruchsentscheidung darauf gestützt, dass seine Tochter wegen des abgebrochenen Studiums nicht mehr als Kind zu berücksichtigen sei. Hiergegen habe sich seine Klage gerichtet. Die Familienkasse habe diese Auffassung im Klageverfahren nicht aufrechterhalten, aber nunmehr Nachweise über die Einkünfte und Bezüge der Tochter gefordert, die er vor drei Jahren bereits eingereicht habe und die nicht angezweifelt worden seien. Die nunmehr erneut geforderten Angaben könnten naturgemäß nur unvollständiger sein als die damaligen Auskünfte. Das FG habe bei der Ermittlung der Grenzbeträge Einkünfte seiner Tochter doppelt erfasst. Der vom FG zusätzlich angesetzte Betrag von monatlich 154 € sei bereits in dem von ihm angegebenen Entgelten für das Tennistraining enthalten.
II. 1. Der Senat wertet die Schreiben des Klägers als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde.
Hat das FG die Revision nicht zugelassen, kommt als Rechtsmittel nur die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in Betracht. Wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62a der Finanzgerichtsordnung —FGO—) wäre eine vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Senat legt sein Begehren daher als Antrag auf PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus (, BFH/NV 1998, 1252), der zulässig ist, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (§ 155 FGO i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung —ZPO—; Senatsbeschluss vom III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124). Für den Fall, dass PKH gewährt wird, kann der beigeordnete Prozessvertreter die Beschwerde erheben und wegen der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
2. Der Antrag auf PKH hat aber keinen Erfolg.
a) Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
b) Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ab. Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das FG-Urteil auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) beruht.
c) Das Vorbringen des Klägers lässt keinen Zulassungsgrund erkennen. Der Streitfall hängt weder von der Klärung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab noch weicht das FG von den Rechtsgrundsätzen anderer Entscheidungen ab noch beruht das FG-Urteil auf einem Verfahrensfehler.
Die Familienkasse hat zunächst den Anspruch auf Kindergeld verneint, weil es annahm, die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen und sei deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen. Es kam deshalb aus Sicht der Familienkasse auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge der Tochter nicht an.
Erst nachdem der Kläger die weitere Ausbildung der Tochter im Klageverfahren nachgewiesen hatte, erkannte die Familienkasse an, dass die Tochter weiterhin als Kind zu berücksichtigen sei. Da für erwachsene, in Ausbildung befindliche Kinder aber Anspruch auf Kindergeld nur besteht, wenn deren Einkünfte den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen (§ 32 Abs. 1 Sätze 2 und 6 des Einkommensteuergesetzes), ist der Kläger zu Recht aufgefordert worden, hierzu detaillierte Angaben zu machen und die Angaben nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Da an der Höhe der angegebenen Beträge Zweifel bestanden, hat das FG weitere Beträge hinzugeschätzt.
Der Kläger wendet sich mit seinem Begehren gegen die vom FG vorgenommene Zuschätzung. Das FG hat nicht —wie der Kläger meint— versehentlich Entgelte doppelt erfasst, sondern bewusst die vom Tennisverein monatlich überwiesenen Beträge zu den vom Kläger angegebenen Beträgen, die damit nicht übereinstimmen und die der Kläger auch nicht aufgeschlüsselt hat, hinzugerechnet.
Bei einer Schätzung handelt es sich um eine Beweiswürdigung. Die Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, rechtfertigt aber regelmäßig nicht die Zulassung der Revision. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrevision entzogen (ständige Rechtsprechung, , BFH/NV 2006, 326, m.w.N.).
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstelle(n):
NAAAB-88023