1. § 10d Abs. 1 S. 2 EStG enthält eine eigenständige Korrekturvorschrift, aufgrund derer ein bestandskräftiger Bescheid, in
dem ein Verlustrücktrag dem Grunde und der Höhe nach unzutreffend berücksichtigt wurde, geändert werden kann. Der zulässige
Änderungsrahmen ist auf eine vollständige Berichtigung aller beim Verlustabzug auftretenden Fehler angelegt.
2. Eine Beschränkung der Änderungsbefugnis ergibt sich nur aus dem Schutz der Verjährung. Diesbezüglich ist nach § 10d Abs.
1 S. 3 HS 2 EStG darauf abzustellen, ob die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung abgelaufen
ist.
3. Die Festsetzungsfrist für das Verlustrücktragsjahr endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 613 Nr. 10 EFG 2006 S. 1421 Nr. 18 AAAAB-87842
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