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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 2202/99 EFG 2006 S. 1600 Nr. 20

Gesetze: FördG § 6 Abs. 1 S. 1

Bildung einer Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG für eine Baumaßnahme, mit der vor dem begonnen worden ist

Leitsatz

Der Investitionsbeginn i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG ist bereits dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige eine bindende Investitionsentscheidung getroffen hat. Dies ist bei einer Baumaßnahme dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige durch Maßnahmen dokumentiert, dass er seine Entscheidung, mit dem in seinen wesentlichen Umrissen konkretisierten Immobilienprojekt zu beginnen, für sich bindend nach außen manifestiert hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 15 Nr. 27
EFG 2006 S. 1600 Nr. 20
MAAAB-87825

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