Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3;
Gründe
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine Überleitungsregelung, welche die bisher von der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter nicht automatisch kraft Gesetzes zu deutschen Staatsangehörigen macht, sondern ihnen (nur) das Recht einräumt, durch Erklärung (Option) die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (Beschluss des Ersten Senats des und 21/72 -, BVerfGE 37, 217 <264>). Die in Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 getroffenen Fristenregelungen stehen ebenfalls mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NVwZ-RR 1999, S. 403). Die Auslegung und Anwendung dieser Regelungen in den angegriffenen Entscheidungen lässt keinen verfassungsrechtlich relevanten Fehler erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
OAAAB-86592