Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; JGG § 31 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2
Instanzenzug: LG Wuppertal 23 Qs 329/02 vom LG Wuppertal 23 Qs 290/02 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Unter welchen Voraussetzungen die Nichtanrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft zu einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG führt, ist verfassungsrechtlich geklärt (vgl. jüngst Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 2000, S. 277 - auch JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 1999, S. 24 - auch JURIS). Verfassungsrechtlich ist danach eine Anrechnung von Untersuchungshaft immer dann geboten, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug besteht.
Ein solcher kann sich aus der zu Unrecht versagten Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG ergeben. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht gegeben. Es fehlt an einem Urteil über die Straftaten, für die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft gesessen hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil vom in ein späteres Urteil noch einbezogen wird. Solange daher eine Entscheidung über die Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG nicht erfolgt ist, fehlt es an einem funktionalen Zusammenhang. Der Umstand, dass der Jugendarrest bereits verbüßt ist, steht einer Einbeziehung gemäß § 31 Abs. 2 JGG nicht entgegen (vgl. Eisenberg, JGG, 9. Aufl., 2002, § 54 Rn. 20).
Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
UAAAB-86577