BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 116/99

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93c; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 2; StPO § 154 Abs. 2; StGB § 51; StGB § 51 Abs. 1 Satz 1; StGB § 51 Abs. 1

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe.

I.

1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit (Az.: <533> 2 Op Js 735/96 KLs <15/97>) hinsichtlich der durch (Az.: <524> 2 Op Js 735/96 KLs <26/96>) bereits rechtskräftig festgestellten Straftaten des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Zuhälterei eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verhängt. Das Urteil ist seit dem rechtskräftig.

Am kam es zu einer weiteren, am rechtskräftig gewordenen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls und Nötigung, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr führte (Az.: <524> 2 Op Js 1090/96 KLs <23/97>).

Mit seit dem rechtskräftigem Beschluß vom erkannte das Landgericht unter Auflösung der beiden genannten Gesamtfreiheitsstrafen nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Der Beschwerdeführer war in der Sache (524) 2 Op Js 735/96 KLs (26/96) vom 21. bis vorläufig festgenommen und befand sich hierfür in der Zeit vom bis zum in Untersuchungshaft. Im Verfahren (524) 2 Op Js 1090/90 (23/97) erlitt er einen Tag Freiheitsentzug aufgrund der vorläufigen Festnahme vom . Unter Anrechnung der in diesen Verfahren erlittenen Freiheitsentziehungen ist das Strafende auf den festgesetzt.

Gegen den Beschwerdeführer war wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ein weiteres Ermittlungsverfahren anhängig (Az.: <268> 2 Op Js 1041/95 Ls <16/96>). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens befand sich der Beschwerdeführer nach seiner vorläufigen Festnahme am vom bis , als er von der Haft verschont wurde, in Untersuchungshaft.

Mit Beschluß vom stellte das Amtsgericht im Hinblick auf die in dem Verfahren (524) 2 Op Js 735/96 KLs (26/96) zu erwartende Strafe das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein; am wurden sodann der Haftbefehl sowie der Haftverschonungsbeschluß aufgehoben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft nahm das Amtsgericht am das Verfahren wieder auf und erließ zugleich einen neuen Haftbefehl, der im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt vollzogene Untersuchungshaft in der Sache (524) 2 0p Js 735/96 (26/96) zu einer Überhaftnotierung führte. Nach Übernahme des Verfahrens durch das Landgericht stellte dieses die Sache am im Hinblick auf die gegen den Beschwerdeführer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Monaten bzw. einem Jahr gemäß § 154 Abs. 2 StPO erneut ein und hob den Haftbefehl vom auf (<524> 2 Op Js 1041/95 KLs <2/98>).

2. Die Staatsanwaltschaft hatte Zweifel, ob hinsichtlich der mit Beschluß vom erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten nicht die in dem Verfahren (268) 2 Op Js 1041/95 Ls (16/96) erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB anzurechnen sei, und führte dazu eine Entscheidung des Landgerichts herbei, in dem dieses die Anrechnung der erlittenen Freiheitsentziehung und ebenso eine Entschädigung für die Untersuchungshaft versagte. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Betracht, wenn funktionale Verfahrenseinheit gegeben sei.

Dazu sei notwendig, daß beide Verfahren gleichzeitig geführt worden seien, die Untersuchungshaft in dem einen Verfahren müsse zugleich auch dem anderen Verfahren gedient haben. Eine derartige Überschneidung liege aber für die Zeit der Untersuchungshaft bis nicht vor.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers lehnte auch das Kammergericht sowohl eine Anrechnung der Haft wie auch eine Entschädigung des Beschwerdeführers ab, weil das Landgericht in Anwendung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine funktionale Verfahrenseinheit zu Recht verneint habe. Es sei zwar geboten, einen funktionalen Zusammenhang auch anzunehmen, wenn das die vorläufige Freiheitsentziehung betreffende Verfahren zwar stets formal von dem anderen zur Verurteilung führenden Verfahren getrennt geführt worden sei, die vorläufige Freiheitsentziehung in dem einen Verfahren sich aber auf den Gang und den Abschluß des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt habe.

Dafür spreche hier, daß die beiden Verfahren hätten verbunden werden können, in der Zeit vom 24. Juni bis aufgrund des im Verfahren (268) 2 Op Js 1041/95 Ls (16/96) erlassenen Haftbefehls vom Überhaft notiert gewesen sei, und nicht zuletzt auch, daß die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die in dem Verfahren (524) 2 Op Js 735/96 KLs (26/96) verhängten Strafen erfolgt sei. Es sei jedoch auch zu berücksichtigen, daß die Freiheitsentziehung, um deren Anrechnung es gehe, nicht auf dem Haftbefehl vom beruhe, sondern auf den Haftbefehl vom und damit auf einen Zeitpunkt zurückgehe, zu dem der Beschwerdeführer die Straftaten, die Gegenstand seiner rechtskräftigen Verurteilung seien, noch nicht begangen habe. Außerdem sei in Rechnung zu stellen, daß der erste Haftbefehl bereits am , nachdem das Verfahren das erste Mal vorläufig eingestellt worden sei, aufgehoben worden sei. Durch diesen Verfahrensablauf sei eine Zäsur eingetreten, die im Hinblick auf den Zeitpunkt der für dieses Verfahren verbüßten Untersuchungshaft trotz der später eingetretenen funktionalen Verfahrenseinheit zwischen beiden Verfahren eine Anrechnung dieser verfahrensfremden Freiheitsentziehung auf die Strafe ausschließe.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Begründung des Kammergerichts, mit der die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft versagt werde, sei, gemessen an dem (StV 1998, S. 664), ungenügend. Darin habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in § 51 StGB die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck komme, durch eine möglichst weite Anwendung die Dauer der Freiheitsentziehung für irgendwie zusammenhängende Taten zu begrenzen und dadurch dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu einer verstärkten Wirkung zu verhelfen. Das Kammergericht sei selber zu dem Ergebnis gekommen, daß zwischen den beiden verfahrensgegenständlichen Strafverfahren in mehrfacher Hinsicht eine (funktionale) Verfahrenseinheit bestanden habe. Jeder der angeführten Gründe rechtfertige bereits für sich genommen eine Anrechnung gemäß § 51 StGB. Die demgegenüber vom Kammergericht vorgenommene Einschränkung, es komme darauf an, wann eine solche Verfahrenseinheit bestanden habe, decke sich weder mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch werde sie der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betonten Intention des Gesetzgebers gerecht, durch eine weite Anwendung des § 51 StGB die Dauer des Freiheitsentzugs für irgendwie zusammenhängende Taten zu begrenzen. Der Hinweis auf eine angeblich eingetretene Zäsur als Ausschlußgrund für die Anrechnung erscheine demgegenüber willkürlich.

III.

Der Senator für Justiz des Landes Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; er hat davon keinen Gebrauch gemacht.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Kammer ist nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG für die Entscheidung zuständig. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil die von den Gerichten angestellten Erwägungen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

a) Die Entscheidung über die Anrechnung erlittener Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) betrifft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person stets berührt wird. Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs 1 StGB. Deshalb genügt ein sich lediglich auf den Wortlaut der Vorschrift berufendes, formales Verständnis des § 51 Abs. 1 StGB der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts nicht. Es ist vielmehr erforderlich, die der Vorschrift zugrundeliegende Wertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte, Untersuchungshaft, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit einer verhängten Strafe steht, möglichst umfassend anzurechnen, der Auslegung der Vorschrift zugrunde zu legen; dabei ist insbesondere die im Vollzug der genannten gesetz-geberischen Absicht ergangene Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt unter Nachweis auch der reichsgerichtlichen Rechtsprechung BGHSt 43, 112 ff.) zu berücksichtigen, die dem Freiheitsgrundrecht zu tragender Wirkung verhilft.

Verfassungsrechtlich geboten ist eine Anrechnung verfahrensfremder Haft danach immer dann, wenn zwischen der die Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrundeliegt, ein funktionaler Zusammenhang besteht oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug bestanden hat. So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des - und - 2 BvR 2535/95 -, StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125).

b) Gemessen an diesen Maßstäben, halten die eine Anrechnung versagenden Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts einer Überprüfung nicht stand.

Sie berücksichtigen nicht hinreichend, daß zwischen dem Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen worden ist, und der zur Verurteilung des Beschwerdeführers führenden Tat ein funktionaler Zusammenhang bestanden hat, der mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht außer acht gelassen werden darf. Dabei ist die Annahme einer Verfahrenseinheit schon im Hinblick auf die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO verfassungsrechtlich geboten; dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Untersuchungshaft bereits beendet war, bevor die später abgeurteilten Taten begangen wurden (vgl. insoweit auch den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 1998, S. 664 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt).

Darüber hinaus begegnet der Ausschluß der Anrechnung aber auch wegen der nach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Juni 1997 erfolgten Überhaftnotierung, durch die die Haftbefehle der verschiedenen Verfahren - jeweils als Maßnahme zur Sicherung des anderen Verfahrens dienend - und damit die Verfahren selbst zueinander in enge sachliche Beziehung gebracht worden sind (vgl. BGHSt 43, 112 <120 f.>), verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Untersuchungshaft, um deren Berücksichtigung es geht, zu diesem Zeitpunkt, als die funktionale Verbindung durch den Erlaß eines neuen - nicht vollzogenen - Haftbefehls hergestellt worden ist, bereits beendet war und - formal gesehen - sogar auf einem anderen, zwischenzeitlich aufgehobenen Haftbefehl beruhte. Entscheidend ist, daß durch die wechselseitige Sicherungsfunktion zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Verknüpfung beider Verfahren entstanden ist, die im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten eine Nichtanrechnung sachlich nicht rechtfertigen könnte.

c) Dieser Befund führt zu der Feststellung, daß die Gründe der angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Die Beschlüsse sind aufzuheben, die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-86495