Keine Berücksichtigung von Drittaufwand bei Studium
Leitsatz
Vorab entstandene Werbungskosten können grundsätzlich auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern
Aufwendungen beruflich veranlasst sind.
Ausgaben eines (unterhaltsverpflichteten) Dritten können im Falle der so genannten Abkürzung des Zahlungsweges u.U. als Bildungsaufwendungen
des Kindes zu werten sein.
Aufwendungen von Eltern für die Ausbildung ihres Kindes zur Berufspilotin in den Jahren 1999 bis 2001 können durch einen
nach Beendigung dieses Zeitraums abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen den Eltern und dem Kind nicht zu Werbungskosten
des Kindes führen, da eine unmittelbare berufliche Veranlassung zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und den entstandenen
Ausbildungskosten zu verneinen ist.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1373 Nr. 22 EFG 2006 S. 960 Nr. 13 KÖSDI 2006 S. 15349 Nr. 12 SAAAB-84599
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