Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0338 A - 2 - St II 4.05

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO),
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO);
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO; § 69 Abs. 2 FGO)

Bezug: BStBl 2005 I S. 794 BStBl 2006 I S. 214

Wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren eingelegt werden, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Interesse der betroffenen Bürger und eines reibungslosen Verfahrensablaufs Folgendes:

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

1. Erstmalige Steuerfestsetzungen

Erstmalige Steuerbescheide sind hinsichtlich der in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Punkte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig zu erlassen.

In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Einkommensteuer ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren vorläufig hinsichtlich

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

2. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen

Bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Werden Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben, sind die Steuerfestsetzungen im selben Umfang wie erstmalige vorläufig vorzunehmen. In die Bescheide ist unter Berücksichtigung der aktuellen Anlage derselbe Erläuterungstext wie bei erstmaligen Steuerfestsetzungen aufzunehmen.

  2. Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften zugunsten des Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit nicht zwischenzeitlich die Ungewissheit beseitigt worden ist. Soweit die Ungewissheit beseitigt worden ist, sind die Steuerfestsetzungen für endgültig zu erklären.

  3. Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit nicht zwischenzeitlich die Ungewissheit beseitigt worden ist. Soweit aufgrund der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vorläufigkeitsvermerke in Betracht kommen, sind diese den Bescheiden nur beizufügen, soweit die Änderung reicht.

    In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

    „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren vorläufig hinsichtlich …

    Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

    Soweit diese Festsetzung gegenüber der vorangegangenen in weiteren Punkten vorläufig ist, erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf den betragsmäßigen Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung.

    Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

    ……

    Soweit die Ungewissheit beseitigt worden ist, sind die Steuerfestsetzungen für endgültig zu erklären.

  4. Werden bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen nach Beseitigung der Ungewissheit gem. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, sind die den vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten übrigen Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen. Ferner ist die Endgültigkeitserklärung zu erläutern.

  5. Werden bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen nach Beseitigung der Ungewissheit gem. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert, sind die den vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten übrigen Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen. Soweit aufgrund der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vorläufigkeitsvermerke in Betracht kommen, sind diese den Bescheiden nur beizufügen, soweit die Änderung reicht.

    In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

    „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren vorläufig hinsichtlich ….

    Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

    Soweit diese Festsetzung gegenüber der vorangegangenen in weiteren Punkten vorläufig ist, erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf den betragsmäßigen Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung.

    Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

    Ferner ist die Endgültigkeitserklärung zu erläutern.

  6. Werden bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen nach Beseitigung der Ungewissheit ohne eine betragsmäßige Änderung gem. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt, sind die den vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten übrigen Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen. Ferner ist die Endgültigkeitserklärung zu erläutern.

3. Endgültigkeitserklärung

Nach Beseitigung der Ungewissheit ist die vorläufige Steuerfestsetzung innerhalb der zweijährigen Frist des § 171 Abs. 8 Satz 2 AO nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 3 AO; siehe auch Nr. 2 Buchstaben b bis e).

II. Einspruchsfälle

Zulässige Einsprüche sind wie folgt zu behandeln:

  1. Wird in Einspruchsverfahren gegen Steuerfestsetzungen, die noch nicht nach Abschnitt I vorläufig ergangen sind, eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Abschnitt I begehrt, ist dem Einspruch insoweit abzuhelfen. Dies gilt entsprechend bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Einspruchsverfahren können weiter ruhen, wenn vom Einspruchsführer nach Aufforderung durch das Finanzamt andere Gründe, die eine Verfahrensruhe rechtfertigen, angeführt werden. Andernfalls ist der Einspruch zurückzuweisen und in der Einspruchsentscheidung die Steuerfestsetzung nach Abschnitt I für vorläufig zu erklären.

  2. Wird gegen eine nach Abschnitt I vorläufig ergangene Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und zur Begründung auf die im Bescheid aufgeführten Vorläufigkeitsgründe verwiesen oder richtet sich der Einspruch gegen die vorläufige Festsetzung, ist der Einspruch zurückzuweisen.

  3. In den Fällen der Nummer 1 Satz 4 und der Nummer 2 ist der Einspruch nicht zurückzuweisen, solange abweichend von Abschnitt IV die Vollziehung auszusetzen ist und der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine Einspruchsentscheidung begehrt.

III. Rechtshängige Fälle

In Fällen, in denen Verfahren bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig sind, sind rechtzeitig vor der Entscheidung des Gerichts die Steuerfestsetzungen hinsichtlich der in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Punkte entsprechend Abschnitt I vorläufig vorzunehmen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO in Verbindung mit § 132 AO). Dies gilt nicht, wenn die Klage oder das Rechtsmittel unzulässig ist oder die Klage sich gegen eine Einspruchsentscheidung richtet, in der der Einspruch als unzulässig verworfen ist. Ist Gegenstand des Verfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschnitt I Nr. 2 zu beachten. Die geänderte Steuerfestsetzung wird nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens.

IV. Aussetzung der Vollziehung

Soweit Rechtsbehelfe mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Punkte begründet werden, kommt eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide grundsätzlich nicht in Betracht, sei es, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht bestehen, sei es, weil das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung gegenüber Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes höher zu bewerten ist.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle der (BStBl 2005 I S. 338) und vom (BStBl 2005 I S. 609).

Ergänzung der OFD zu Abschn. II Nr. 2

Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:

  1. Musterverfahren beim BVerfG anhängig

    In den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung hinsichtlich der angefochtenen Punkte wegen strittiger verfassungsrechtlicher Fragen bereits vorläufig ergangen ist und beim BVerfG ein im wesentlichen gleichgelagertes Musterverfahren (gleicher Sachverhalt, gleiche Rechtsvorschrift und gleiche Gesetzesfassung, vgl. BStBl 1996 II S. 506) anhängig ist, fehlt für einen Einspruch grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse. Eine Aussetzung/ein Ruhen des Verfahrens kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht (BFH-Beschlüsse vom , BStBl 1994 II S. 119, und vom , BStBl 1994 II S. 803). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber zu bejahen, wenn der Einspruch erkennen lässt, dass der Einspruchsführer beabsichtigt, in seiner Angelegenheit den Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht zu beschreiten. Derartige Einsprüche sind – soweit nicht andere Fragen strittig sind – bei Vorliegen der übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als unbegründet zurückzuweisen. Die von den Einsprüchen betroffenen Vorläufigkeitsvermerke sind im Rahmen der Einspruchsentscheidung nicht aufzuheben.

  2. kein Musterverfahren beim BVerfG anhängig

    Dagegen ist in den Fällen, in denen sich der Rechtsbehelf gegen einen (teilweise) für vorläufig erklärten Bescheid richtet und kein im wesentlichen gleichgelagertes Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist, in dem über die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Rechtsvorschriften zu entscheiden ist (wenn auch ausstehende Entscheidungen des BVerfG mittelbar Aufschluss geben könnten), ein Rechtsschutzinteresse gegeben (BFH-Beschlüsse vom , a.a.O. – und vom , BStBl 1995 II S. 373). Einsprüche sind in diesen Fällen zwar zulässig. Sie sind jedoch als unbegründet zurückzuweisen, um dem Stpfl. Gelegenheit zu geben, das FG und ggf. den BFH anzurufen, damit das Gesetz im Verfahren nach Art. 100 GG oder im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die abschließende gerichtliche Entscheidung überprüft werden kann.

Anlage 1

Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

1. a)

Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

– für Veranlagungszeiträume vor 2005 –

1. b)

Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG)

– für Veranlagungszeiträume ab 2005 –

2.

Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG

3.

Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

4.

Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

5.

Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004

6.

Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003

7.

Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000

8.

Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)

9.

Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl. I, 3076, 2004 I, 69) geänderten Vorschriften

10.

Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 umfasst auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nummern 3 und 4 ist Einkommensteuerbescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen. Wird mit einem Rechtsbehelf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht, ist abweichend von Abschnitt IV des (BStBl 2005 I S. 794) auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Rechtsbehelf einen Veranlagungszeitraum ab 1999 betrifft ( BStBl 2005 II S. 287). Aufgrund einer personellen Anweisung kann der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nummern 3 und 4 auch Einkommensteuerbescheiden für den Veranlagungszeitraum 1999 sowie Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 1999 beigefügt werden.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 umfasst nur die Frage, ob § 24b EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Er ist daher Einkommensteuerfestsetzungen nur beizufügen, wenn ein Fall des § 26 Abs. 1 EStG und der Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG vorliegt.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Abweichend von Abschnitt IV des (BStBl 2005 I S. 794) ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit in dem angefochtenen Bescheid die einem Organträger zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile der Organgesellschaft nicht in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG einbezogen worden sind (BFH-Beschlüsse vom , BStBl 1998 II S. 608, und vom , BStBl 2003 II S. 661).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 9 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Er ist ferner sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Feststellungszeiträume ab 2004, sämtlichen Festsetzungen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Kalenderjahre ab 2004 und sämtlichen Körperschaftsteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 und sämtlichen Bescheiden über die Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 10 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Aufgrund einer personellen Anweisung kann er auch Körperschaftsteuerfestsetzungen beigefügt werden.

Zusatz der OFD:

Folgende Verfahren sind erledigt:

– Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG)

Hierzu siehe (BStBl 2004 I S. 860) und vom (BStBl 2004 I S. 1026)

– Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am durch einstimmigen Beschluss gem. § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG entschieden, dass die erhobene Verfassungsbeschwerde – 2 BvR 762/93 – nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Ein Ruhen lassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes kommt nicht mehr in Betracht.

Art. 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsverfahren) ist nicht anwendbar, da der keine Gesetzeskraft hat.

– Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen

Die 3. Kammer des Ersten Senats des  – BStBl 1995 II S. 758, die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) bestätigt.

Ein Ruhen lassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht. Art. 97 § 18a EGAO ist nicht anwendbar.

– Grundfreibetrag

Durch § 32d EStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes vom (BGBl 1993 I S. 1569, BStBl 1993 I S. 774) wird das Existenzminimum für Veranlagungszeiträume ab 1993 steuerlich ausreichend berücksichtigt. Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 ist nach dem (BStBl 1993 II S. 413) die als verfassungswidrig erkannte Regelung weiter anzuwenden. Damit ist für alle Veranlagungszeiträume die Ungewissheit im Sinne des § 165 Abs. 2 AO über die steuerliche Berücksichtigung des Existenzminimums entfallen.

– Ausbildungsfreibetrag

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom – 1 BvL 12/86 – (BStBl 1994 II S. 307) den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1984 geltenden Fassung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Damit ist die Ungewissheit im Sinne des § 165 Abs. 2 AO über die Höhe der Ausbildungsfreibeträge für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985, zugleich aber auch für Veranlagungszeiträume, in denen ein höherer Ausbildungsfreibetrag abgezogen werden kann, entfallen.

– Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen bei Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG)

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom – 1 BvR 1474/88 –, vom – 1 BvR 1522/88 – und vom – 1 BvR 746/86 – die wegen der beschränkten Abziehbarkeit zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG) erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (vgl.  IV A 4 – S 0338 – 14/97 –, (BStBl 1997 I S. 540)).

IV A 5 – S 0622 – 31/97

Ein Ruhen lassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht. Art. 97 § 18a EGAO ist insoweit nicht anwendbar.

– Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen bei Haushaltshilfen bzw. Heimunterbringungen (§ 33a Abs. 3 EStG)

Nach der Beilage 1/1997 zum BStBl 1997 II vom waren weder beim BFH noch beim BVerfG Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 3 EStG anhängig (vgl.  IV A 4 – S 0338 – 25/97 –, BStBl 1997 I S. 642).

– Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1 EStG)

Mit Beschluss vom – 2 BvL 77/92 – (BStBl 1997 II S. 518) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Regelungen des Steuerreformgesetzes 1990 (BStBl 1988 I S. 224) zur Aufhebung des Arbeitnehmer- und des Weihnachtsfreibetrags sowie zur Einführung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Nr. 1 EStG) für verfassungsgemäß erklärt.

Ein Ruhen lassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht. Artikel 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da der in Gesetzeskraft erwachsende Tenor der Entscheidung des nur Artikel 1 Nummer 20 des Steuerreformgesetzes 1990 (Streichung der Regelungen des § 9 Absätze 3 und 4 EStG über den Weihnachts- und den Arbeitnehmer-Freibetrag), nicht aber Artikel 1 Nummer 12 des Steuerreformgesetzes 1990 (Einführung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) betrifft (vgl.  IV A 4 – S 0338 – 48/97 –, BStBl 1997 I S. 858).

IV A 5 – S 0622 – 71/97

– Höhe der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG)

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des  – eine u.a. gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl.  IV A 4 – S 0338 – 67/97 –, BStBl 1997 I S. 1015).

IV A 5 – S 0622 – 116/97

Ein Ruhen lassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht. Art. 97 § 18a EGAO ist insoweit nicht anwendbar.

– Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, ggf. i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG)

Der Zweite Senat des  – festgestellt, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG (beschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) verfassungsgemäß ist.

Ein Ruhen lassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, ggf. i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG kommt nicht mehr in Betracht. Artikel 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist insoweit nicht anwendbar, da die Vorschrift nur für vor dem eingelegte Einsprüche gilt und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden ist (§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom , BStBl 1995 I S. 438).

(vgl.  IV D 6 – S 0338 – 107/99, BStBl 2000 I S. 36)

– Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG für Veranlagungszeiträume ab 1986 und Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG)

Durch das Gesetz zur Familienförderung vom (BStBl 2000 I S. 4) wurde mit der Einführung eines Betreuungsfreibetrages zusätzlich zum Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) und durch eine Sondervorschrift zur Steuerbefreiung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 (§ 53 EStG) den Beschlüssen des Zweiten Senats des (BStBl 1999 II S. 174, 182, 193 und 194) Rechnung getragen. Die Höhe der Kinderfreibeträge für Veranlagungszeiträume ab 1996 entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es besteht somit keine Veranlassung mehr, Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge bzw. der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten vorläufig durchzuführen.

Mit Artikel 9 Ziff. 3 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom , BStBl 2003 I S. 710, 732, ist durch eine Ergänzung des Artikels 97 § 18a EGAO eine Rechtsgrundlage für die rationelle Abwicklung der bei den Finanzämtern zu den Vorschriften des Familienleistungsausgleichs anhängigen „Masseneinsprüche” und „Massenanträge” geschaffen worden. Hinweise der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom sind im BStBl 2003 I S. 744 veröffentlicht.

Danach gelten Einsprüche und Änderungsanträge, mit denen die Verfassungswidrigkeit der früheren Vorschriften zu den Kinderfreibeträgen für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 geltend gemacht wurden, grundsätzlich am insoweit als zurückgewiesen. Die Zurückweisung kann vermieden werden, wenn beim Finanzamt bis zum ein schriftlicher Antrag auf Entscheidung gestellt wird.

Die im  IV D 6 – S 0338 – 107/99, BStBl 2000 I S. 36, AO-Kartei § 165 Absatz 1 AO Karte 3, enthaltene Aussage zur Verfahrensruhe ist damit überholt.

Für VZ bis einschließlich 1996 ist der Wortlaut des § 33c EStG a.F. in der Weise auszulegen, dass eine Kürzung um die zumutbare Belastung nicht vorzunehmen ist (vgl.  IV B 5 – S 2288a – 37/96 –, BStBl 1996 I S. 1256).

Ab dem VZ 1997 ist die Kürzung um die zumutbare Belastung nach § 33c Abs. 1 S. 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl 1996 I S. 2067) vorzunehmen.

– Höhe des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) bis 2001

Der Zweite Senat des (BStBl 1999 II S. 182) die Regelung über den Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erkannt, aber bis zum für weiterhin anwendbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis zum die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetrags neu zu regeln.

Mit Artikel 9 Ziff. 3 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom , BStBl 2003 I S. 710, 732 ist durch eine Ergänzung des Artikels 97 § 18a EGAO eine Rechtsgrundlage für die rationelle Abwicklung der bei den Finanzämtern zu den Vorschriften des Familienleistungsausgleichs anhängigen „Masseneinsprüche” und „Massenanträge” geschaffen worden. Hinweise der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom sind im BStBl 2003 I S. 744 veröffentlicht.

Danach gelten Einsprüche und Änderungsanträge, mit denen die Verfassungswidrigkeit der früheren Vorschriften zum Haushaltsfreibetrag für Veranlagungszeiträume vor 2002 geltend gemacht wurde, grundsätzlich am insoweit als zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Anwendung des § 32 Abs. 7 ESTG für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 werden die Einkommensteuerfestsetzungen insoweit vorläufig durchgeführt. Entsprechende Einspruchverfahren können ruhen.

– Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)

Nach dem (BStBl 1999 II S. 81) und dem  – (NV) besteht verfassungsrechtlich keine Verpflichtung, die Abziehbarkeit privater Schuldzinsen wieder einzuführen. Weitere Verfahren, die die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen betreffen, sind weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Beilage Nr. 4/1999 zum Bundessteuerblatt Teil II Nr. 22 vom ).

Ein Ruhen lassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen kommt nicht mehr in Betracht. Artikel 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da keine mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

(vgl.  IV D 6 – S 0338 – 28/00 –, BStBl 2000 I S. 438)

– Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für VZ ab 1993

Der Zweite Senat des  – entschieden, dass

  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG in den für die Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind,

  • der Gesetzgeber verpflichtet ist, spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung zu treffen, und

  • § 19 EStG (soweit er mit dem Grundgesetz unvereinbar ist) bis zum Inkrafttreten der angeordneten Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum , weiter anwendbar bleibt.

Nach Abschnitt D II der Urteilsbegründung kommt als verfassungsgemäße Lösung weder ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten noch eine rückwirkende Besserstellung allein der Ruhestandsbeamten in Betracht.

Ferner hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des  – die Unzulässigkeit des  – (EFG 1995 S. 918) festgestellt und mit Beschluss vom – 2 BvR 2295/95 – die Verfassungsbeschwerde gegen das  – (Juris) nicht zur Entscheidung angenommen. Beide Verfahren betrafen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Versorgungsbezüge im Veranlagungszeitraum 1993.

Ein Ruhen lassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Versorgungsbezügen kommt nicht mehr in Betracht.

(vgl.  IV D 2 – S 0338 – 28/02 –, BStBl 2002 I S. 638)

Die Karteikarten zu § 165 Absatz 1 AO Karte 3 und zu § 165 Absatz 1 AO Karte 5 sind auszusondern.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0338 A - 2 - St II 4.05

Fundstelle(n):
WAAAB-84550