Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bezog für ihre Tochter Kindergeld, das die seinerzeit zuständige Familienkasse wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags zurückforderte. Die von der Antragstellerin beantragte Stundung wurde abgelehnt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung der Behörde über die Stundung sei eine Ermessensentscheidung und könne deshalb gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur auf fehlerfreie Ermessensausübung überprüft werden. Die Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit der Antragstellerin könne nicht beurteilt werden, denn sie habe bei der Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitgewirkt und auch keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt.
Der prozessbevollmächtigte Ehemann der Antragstellerin hat mit Schreiben vom Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und „hilfsweise” Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. 1. Der Senat wertet das Schreiben vom als Antrag auf PKH.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin wäre unzulässig. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) herrscht gemäß § 62a FGO Vertretungszwang. Die Antragstellerin ist nicht ordnungsgemäß vertreten, da ihr als Bevollmächtigter auftretender Ehemann nicht zu den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen gehört. Der Senat legt das Begehren daher als Antrag auf PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus (, BFH/NV 1998, 1252), der zulässig ist, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (§ 155 FGO i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung —ZPO—; BFH-Beschlüsse vom II S 2/01 (PKH), BFH/NV 2003, 793; vom III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124).
2. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
a) Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
b) Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ab. Wird PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 2) oder das FG-Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht (Nr. 3).
c) Die Antragstellerin hat keinen solchen die Zulassung rechtfertigenden Grund vorgetragen. Gründe dafür, dass der Streitfall eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat und deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist, sind nicht ersichtlich. Zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheit ist im Streitfall eine Entscheidung des BFH ebenfalls nicht erforderlich. Auch ergeben das Urteil und die dem Senat vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das FG-Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis; BFH-Beschlüsse vom X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73; in BFH/NV 2005, 1124).
Fundstelle(n):
OAAAB-84330