Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 86/05, BFH/NV 2006, 118; vom X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209); jedenfalls sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben.
1. Das Rubrum dieses Verfahrens ist dahin zu ändern, dass die Grundstücksgemeinschaft…GbR Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist. Die Klage ist durch die Grundstücksgemeinschaft…GbR als Klägerin eingelegt worden. Dies war auch zulässig; denn nach der geänderten BFH-Rechtsprechung ist eine als Vermieterin auftretende Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Vermietungseinkünfte beteiligtenfähig i.S. von § 57 FGO und klagebefugt (vgl. , BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929, IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168, und vom IX R 39/03, BFH/NV 2004, 1371). Dementsprechend ist das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) richtig zu stellen; auch die Beschwerde wird folglich als (nur) durch die GbR eingelegt angesehen.
2. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs wie der richterlichen Hinweispflicht (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 76 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. Das FG hat seiner Entscheidung die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (vgl. , BFH/NV 2005, 41; Urteile vom IX R 320/87, BFHE 169, 95, BStBl II 1993, 105; vom IX R 83/95, BFHE 190, 82, BFH/NV 2000, 118) zugrunde gelegt, wonach im Rahmen einer als GbR auftretenden Grundstücksgemeinschaft die Vermietungseinkünfte den Miteigentümern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnisse (§§ 743, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anteilig zuzurechnen sind; es hat eine steuerrechtlich mögliche abweichende Zurechnung aus besonderen Gründen des Gemeinschaftsverhältnisses wegen fehlender tatsächlicher Voraussetzungen im Streitfall verneint. Dieser Einschätzung steht auch nicht der Gesichtspunkt eines (vermeintlich) geschaffenen Vertrauenstatbestands entgegen. Das FG hat insoweit zu Recht auf die unter Vorbehalt ergangenen Steuerbescheide, die nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig —außerhalb einer hier nicht vorliegenden Zusage und mangels entsprechender Dispositionen— das Entstehen eines Vertrauenstatbestands verhindern (vgl. , BFH/NV 2006, 371; , BFH/NV 2003, 1529; vom IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676), und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hingewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1297 Nr. 7
GAAAB-83245