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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 2820/04

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Schädlichkeitsgrenze für Einkünfte und Bezüge beim Kindergeldbezug

Leitsatz

  1. Für den Bezug von Kindergeld sind Miet- und Verpflegungskosten für die auswärtige Unterbringung eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes nicht im Rahmen einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes abzugsfähig.

  2. Miet- und Verpflegungsmehraufwand ist typisierend mit dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten.

Fundstelle(n):
TAAAB-82380

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