Ort der gegenüber im Drittlandsgebiet ansässigen Erben erbrachten Leistungen eines Steuerberaters als gerichtlich bestellter
Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger
berufstypische Tätigkeit
Leitsatz
Die Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers und Nachlasspflegers gehören nicht zu den Tätigkeiten, die ein Steuerberater
hauptsächlich und gewöhnlich ausübt; sie sind keine für einen Steuerberater berufstypischen Tätigkeiten. Auch Rechtsanwälte
führen mit diesen Leistungen keine berufstypischen Tätigkeiten aus. Der Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich
bestellter Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger zu Gunsten der im Drittlandsgebiet ansässigen Erben erbringt, bestimmt
sich daher nicht nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 UStG, sondern die Leistungen werden gemäß § 3a Abs. 1 UStG
an dem Ort erbracht, von dem aus der Steuerberater sein Unternehmen betreibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1372 Nr. 17 UStB 2006 S. 300 Nr. 11 RAAAB-81912
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