Suchen
TabStG § 1a

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak [1]

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAD-26405

1Anm. d. Red.: § 1a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3411) mit Wirkung v. .

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden