Körperschaftsteuergesetz Kommentar
2011
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§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
Siehe die Literaturangaben zu § 1 KStG
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Inhaltsübersicht | Rdnr. | ||
I. | Geschichte der Vorschrift | 1–5 | |
II. | Regelungsinhalt | 6 | |
III. | Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen –
§ 3
Abs. 1 KStG | 7–20 | |
1. | Allgemeines | 7–11 | |
2. | Einzelfälle | 12–20 | |
IV. | Realgemeinden –
§ 3
Abs. 2 KStG | 21–27 | |
ABC der
Rechtsprechung |
Erläuterungen
I. Geschichte der Vorschrift
1 § 3 KStG i. d. F. des Art. 1 des Körperschaftsteuerreformgesetzes vom (BGBl I 2597; BStBl I 445) fand erstmals für den am beginnenden Veranlagungszeitraum Anwendung (§ 54 Abs. 1, § 49 KStG 1977 i. V. m. § 25 EStG). Die Regelung des § 3 Abs. 1 KStG entspricht dem § 3 Abs. 1 KStG 1975 (BGBl I 1933; BStBl I 770); Abs. 2 fasst die bisherigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Wiederholungen zusammen.
2–5(Einstweilen frei)
II. Regelungsinhalt
6Zum einen soll durch § 3 KStG vermieden werden, dass durch Gestaltungen seitens der Steuerpflichtigen einer (Körperschaft-)Steuerpflicht ausgewichen wird (Auffangvorschrift; Sicherstellung der Einmalbesteuerung). Zum anderen sollen die Genossenschaften alten Rechts nach § 3 Abs. 2 KStG nur für bestimmte Einkünfte körperschaftsteuerpflichtig sein; insoweit beinhaltet die Bestimmung eine Steuerbefreiung. Nach h. M. in der Literatur schrän...