Keine Änderung zu Ungunsten bei fehlerhaftem Verböserungshinweis
Grundsatz von Treu und Glauben
Keine Verfassungswidrigkeit der Versteuerung nicht rückzahlbarer Fördermittel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Berücksichtigung neuer Tatsachen
Leitsatz
1. Ein Verböserungshinweis genügt den Anforderungen des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht, wenn die zugleich erfolgte Mitteilung
der beabsichtigten Änderung des streitgegenständlichen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO nicht die Möglichkeit erwähnt,
die Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen durch die Zurücknahme sämtlicher Einsprüche zu verhindern. Ein solch fehlerhafter
Verböserungshinweis schließt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine ggfs. mögliche, auf § 174 Abs.4 AO gestützte Änderung
zu Ungunsten aus.
2. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung nicht rückzahlbarer öffentlicher Fördermittel,
die ein Bauherr zur Förderung der Schaffung von Mietwohnraum im Rahmen des sogenannten Dritten Förderungsweges für Belegungs-und
Mietpreisbindungen erhält, im Kalenderjahr des Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
3. Ausführungen zu der Frage, ob dem Finanzamt der Erhalt der Fördermittel (Leitsatz 2) nachträglich bekanntgeworden ist,
und ob auf Grund dieser Tatsache der Einkommensteuerbescheid des Zuflussjahres geändert werden durfte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 64 Nr. 1 EFG 2006 S. 622 Nr. 9 JAAAB-79992
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