Auslegung der Klageschrift zur Bestimmung des Klägers durch das Finanzgericht
Vorsteuerabzugsrecht einer später als Handelsgesellschaft tätig gewordenen Personengruppe
Leitsatz
1. Bei der Auslegung der Klageschrift zur Bestimmung des Klägers hat das Finanzgericht alle bekannten und erkennbaren Umstände
tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Im Streitfall war die unter der Bezeichnung „X und Y als Grundstücksgemeinschaft”
erhobene Klage dahin auszulegen, dass als Kläger die Personenmehrheit X und Y in rechtlicher Verbundenheit als Vorstufe zu
der nach dem Streitjahr entstandenen OHG anzusehen war.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer abzugsfähig, wenn zwar nicht die als
Bauherrengemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) auftretende Personengruppe unternehmerisch tätig wird, dafür
aber die einzelnen Gemeinschafter oder Gesellschafter jeder für sich eigene Unternehmen betreiben und im Rahmen der eigenen
Unternehmen den gemeinsam hergestellten Gegenstand nutzen wollen. Dieser Rechtsgrundsatz kann auch und gerade auf die Fälle
bezogen werden, in denen die hinter einer Bauherrengemeinschaft stehenden Personen schon bei der Errichtung des Gebäudes fest
entschlossen waren, die entstehenden Büroräume nach der Fertigstellung von einer aus ihnen noch formell zu gründenden Handelsgesellschaft
nutzen zu lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 860 Nr. 14 EFG 2006 S. 611 Nr. 8 KAAAB-79983
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