Für den Objektverbrauch nach § 10e Abs. 4 Sätze 1 bis
3 EStG obliegt dem FA die objektive Beweislast (Feststellungslast). Es handelt
sich insoweit um eine Ausnahme von steuermindernden Tatsachen. Dieser Nachweis
ist nicht schon dann geführt, wenn auf der finanzamtlichen
Abschreibungstabelle eines von Ehegatten nach § 7b EStG abgeschriebenen
Hauses (angeblich ein zweites Objekt) ein nicht abgezeichneter
handschriftlicher Vermerk (ohne Datum) angebracht ist, wonach ,, § 7b EStG
für ein (anderes) Haus (angebliches Erstobjekt) abgelaufen'' sei und
sowohl die Abschreibungstabelle für das angebliche Erstobjekt sowie die
dieses betreffenden Steuervorgänge für die Zeit der angeblichen
§ 7b-Abschreibung vom FA ausgesondert und vernichtet worden
sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-79852
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